BGH: § 250 I Nr. 3 StGB erfordert Feststellungen zum Tatort „auf einer Straße“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 354/65
- Datum
- 18.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf einem für den Angeklagten unabwendbaren Zufall beruht, etwa auf einem Verteidigerirrtum.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben werden und ein Wiedereinsetzungsgesuch sich nicht auch auf sie erstreckt.
Eine Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass die Tat „auf einer Straße“ begangen wurde; pauschale Ortsangaben genügen nicht.
Mehrere Diebstähle bilden nur dann eine fortgesetzte Handlung, wenn bereits bei der ersten Tat ein Gesamtvorsatz auf weitere bestimmte Taten besteht; wird der Entschluss erst nach Abschluss der ersten Tat gefasst, liegen selbständige Handlungen vor.
Fällt eine Einzelstrafe weg, ist die darauf beruhende Gesamtstrafe aufzuheben; die Aufhebung kann nach § 357 StPO auf nicht (mehr) revidierende Mitangeklagte zu erstrecken sein.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 18. Februar 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Karl Ma█████, geboren am █ 1942 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den ████████ ██████████, geboren am 1938 in ████, zur Zeit in ██████████████████ (Careese tunen),
3. den Arbeiter Manfred J███████, geboren am █████████ in K███████████, zur Zeit in █████████████████
– Sachbezeichnung: ██████ u.a. – wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ ███████████ als Verteidiger des Angeklagten █████,
Rechtsanwalt █████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten Ma███,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Ma███ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18. Februar 1965 samt den Feststellungen aufgehoben,
soweit es im Schuld- und Strafausspruch 1. die Beschwerdeführer und den Mitangeklagten █████ im Falle II 3 (Feist) der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt hat, 2. in den Gesamtstrafaussprachen gegen die Angeklagten Ma███, ██████ und █████.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden.
Von Rechts wegen.
Die Revisionen der Angeklagten Ma███ und Me████████ haben nur zum Teil Erfolg.
A.
Die Revisionsbegründung des Angeklagten Ma███ vom 3. Mai 1965 ist verspätet (§ 345 Abs. 1 aF StPO) beim Landgericht eingegangen. Das beruhte auf einem Irrtum des Verteidigers, also auf einem für den Beschwerdeführer unabwendbaren Zufall (§ 44 StPO). Der Senat setzt den Beschwerdeführer ████████████ gemäß § 45 ff. StPO wieder in den vorigen Stand ein.
Die Wiedereinsetzung bezieht sich jedoch nicht auf die Verfahrensbeschwerden in der weiteren Revisionsbegründung vom 9. Juni 1965. Sie sind in dem Schriftsatz vom 3. Mai 1965 noch nicht enthalten. Ihm ist höchstens die Ankündigung zu entnehmen, der Verteidiger wolle, nachdem er Gelegenheit gehabt habe, die Gerichtsakten einzusehen, unter Umständen ein weiteres Wiedereinsetzungsgesuch zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden anbringen. Das ist aber in dem Schriftsatz vom 9. Juni 1965 nicht geschehen. Die Verfahrensbeschwerden sind daher verspätet eingegangen und waren schon deshalb unzulässig (§§ 344 Abs. 2, 345 aF StPO).
B.
I. Auf die allein ordnungsgemäß erhobene sachliche Revision des Beschwerdeführers ███ hat der Senat das Urteil in seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich durchgreifende Rechtsfehler nur zum Falle II 3 (Feist) der Urteilsgründe ergeben.
1. Insoweit beanstandet die Revision mit Recht, dass die Gründe des angefochtenen Urteils keine Feststellungen darüber enthalten, wo tatsächlich der Überfall auf Feist stattgefunden hat. Das Urteil sagt nur, die Angeklagten hätten Feist „in Höhe seiner Wohnung“ erwartet und sich „versteckt“ gehalten. Sich im Dunkeln hinter einer Hausecke versteckt zu haben, sagt nichts darüber aus, ob sich die Wohnung des Verletzten an der Straße oder auf dem Hofe befindet. Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Raub auf einer Straße) sind daher nicht dargetan. Die Verurteilung in diesem Falle war daher aufzuheben.
2. Die übrigen Einzelangriffe der Revision sind unbegründet.
a) Richtig ist allerdings, dass die Strafkammer – was den Beschwerdeführer Ma███ anlangt – keine Feststellungen über dessen „Grad der Trunkenheit“ getroffen hat. Das war entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht erforderlich. Das Urteil lässt auch in den Fällen II 1 und 2 (NC███████ und █████) keine Anhaltspunkte für eine Trunkenheit ███████ erkennen.
b) Soweit dieser Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen schweren und einfachen Diebstahls in insgesamt drei Fällen verurteilt worden ist, geht die Strafkammer mit Recht davon aus, dass es sich um drei selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB handelt.
Was zunächst das Verhältnis des (schweren) Diebstahls des Werkzeugs zu den beiden Automatendiebstählen anbetrifft, so käme eine fortgesetzte Handlung nur dann in Frage, wenn die Angeklagten beim Diebstahl des Werkzeugs bereits in Aussicht genommen hätten, einen oder mehrere bestimmte Automaten auszuplündern. Einen derartigen Vorsatz hatten sie aber nicht.
Den Vorsatz, den zweiten Automaten zu erbrechen, haben die Angeklagten erst gefasst, als der erste Automatendiebstahl beendet war. Auch insoweit kann nach den Urteilsfeststellungen daher von einem Gesamtvorsatz keine Rede sein.
3. Die Angriffe gegen die Höhe der verhängten Strafen richten sich ausschließlich gegen das Ermessen des Tatrichters und sind im Revisionsverfahren unzulässig. Auch der Wegfall der Einzelstrafe im Falle █████ zwingt nicht dazu, die übrigen Einzelstrafen aufzuheben. Sie sind – davon ist der Senat im Gegensatz zu den Ausführungen des Verteidigers vor dem Senat überzeugt – möglicherweise rechtsirrige Verurteilung im Falle II 3 der Urteilsgründe nicht beeinflusst worden.
Aufzuheben war jedoch die Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis, die durch den Wegfall der Strafe im Falle █████████ ihre Grundlage verloren hat.
II. Die Revision des Angeklagten Me████████ beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
1. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
a) Eine „Verletzung der §§ 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO, 62, 63 GVG“ will die Revision aus folgendem herleiten: Nach dem Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 17. Dezember 1964 über die Verteilung der richterlichen Geschäfte für das Jahr 1965 war die 1. Große Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig mit dem Landgerichtsdirektor ██ als Vorsitzendem, dem Landgerichtsrat ██████████ und der Gerichtsassessorin ███ besetzt. ███████████ war zum Vertreter des Vorsitzenden bestellt. Nachdem der ordentliche Vorsitzende zunächst auf den 12. Januar 1965 Termin zur Hauptverhandlung in dieser Strafsache angesetzt hatte, wurde durch Beschluss des Präsidiums die Besetzung der 1. Großen Strafkammer █████████. Dieser wurde anstelle des Landgerichtsrats ████████████, der an das Oberlandesgericht abgeordnet worden war, der Landgerichtsrat ██████████ als Beisitzer und stellvertretender Vorsitzender zugeteilt. Er hat in der Hauptverhandlung den Vorsitz geführt.
Die Revision behauptet nun, Landgerichtsdirektor ███ sei zur Zeit der Hauptverhandlung „offenbar behindert“ gewesen, weil er „Strafverhandlungen größeren Umfangs vorbereitete“. Die Revision führt aus, „die zeitlich längere Behinderung des Vorsitzenden“ komme „einer generellen Ersetzung des Vorsitzenden gleich“. Damit will die Revision einen Verstoß gegen § 62 GVG behaupten und beanstanden, dass der zum Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden bestellte Landgerichtsrat ███████ den Vorsitz geführt habe, obwohl der ordentliche Vorsitzende nicht nur vorübergehend verhindert gewesen sei (vgl. hierzu z. B. BGH NJW 1955, 1447).
Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht angibt, wie lange Landgerichtsdirektor ████ an der Wahrnehmung von Terminen verhindert gewesen ist. Die Rüge ist daher nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 StPO) erhoben worden. Im Übrigen gibt der von der Revision selbst angegebene Grund, der ordentliche Vorsitzende habe sich vertreten lassen, weil er Strafsachen größeren Umfangs vorbereitete, eine hinreichende Erklärung für die Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden. Schließlich ergeben sich auch daraus keine Bedenken, dass die Sache zunächst auf den 12. Januar 1965 angesetzt worden war und dann Landgerichtsdirektor ██ den Vorsitz hätte führen sollen (vgl. BGHSt 15, 390, 392/393).
b) Zu Unrecht meint die Revision des Angeklagten weiter, das Landgericht habe gegen die ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht verstoßen, den Sachverhalt in Bezug auf die Alkoholeinwirkung bei diesem Beschwerdeführer weiter aufzuklären.
Darauf, der Angeklagte sei zu diesem Punkte in unvollständiger Weise befragt worden, kann die Revision nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, welche Fragen an den Angeklagten gestellt worden sind.
Die Vernehmung der Gastwirte drängte sich ohne einen dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers der Strafkammer nicht auf. Den Antrag, einen Sachverständigen über die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu vernehmen, hat der Verteidiger entgegen der Behauptung der Revision nicht gestellt. Das wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO).
Im Übrigen hat sich der Sachverständige ████ ██████ nicht nur über die allgemeine Zurechnungsfähigkeit ████████, sondern auch über den Einfluss des Alkoholgenusses geäußert (s. UA S. 19).
c) Zum Falle II 1 (NC███████) hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten ihr Opfer, nachdem sie es niedergeschlagen hatten, beraubt und auf dem Bahnhofsplatz besinnungslos liegen ließen. Das hält die Revision für unvereinbar mit der Ausführung an anderer Stelle, die Angeklagten hätten ██████ so lange Gewalt angetan, bis er ihnen gesagt hatte, wo sein Geld steckte.
Das ist schon deshalb nicht richtig, weil die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, dass einer der Angeklagten dem Opfer ███ noch nach der Beraubung einen Schlag versetzt hat.
Die von der Revision wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Urteil konnten daher weder einen Anlass zu weiterer Aufklärung geben, noch enthalten sie einen auf die Sachrüge zu beachtenden Widerspruch.
d) Die Rüge, das Landgericht habe schließlich auch im Falle II 2 (RD) gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, hat keinen Erfolg. Soweit geltend gemacht wird, es hätten Zeugen über die Ursache der Bewusstlosigkeit von PC D█████████████ vernommen werden müssen, ist die Verfahrensbeschwerde nicht in zulässiger Form erhoben worden. Es fehlt an einer genauen Bezeichnung der Beweismittel, deren sich das Landgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168). Sachverständige darüber zu vernehmen, worauf die Bewusstlosigkeit von PC beruhte, drängte sich dem Landgericht nicht auf. Was die Revision im Übrigen noch zu diesem Punkte vorgetragen hat, stellt sich als ein im Revisionsverfahren unzulässiger Angriff gegen den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt dar.
2. Was die Revision des Angeklagten ████████ zur Sachrüge vorgebracht hat, ist unbegründet.
a) Aus den Urteilsgründen zum Falle ███ ergibt sich entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat auch kein auf die Sachrüge zu beachtender Widerspruch. Zwar heißt es auf UA S. 8, die Angeklagten hätten ███████████████ zurückgelassen. Das schließt aber nicht aus, dass Plewa schon zu Beginn der Flucht der Angeklagten, also sofort nach dem Überfall, „wieder zur Besinnung gekommen ist“ (UA S. 14) und drei und nicht (worum es in diesem Teil der Urteilsausführungen nur ging), wie im Vorverfahren von dem Polizeimeister ███████ vermerkt worden war, vier Männer gesehen hatte. Da er vorher im Besitz der ihm geraubten Gegenstände gewesen war, konnte er, auch wenn er bei der Wegnahme bewusstlos gewesen war, bei dieser Gelegenheit feststellen, was man ihm weggenommen hatte.
b) Dass die Strafkammer die drei von den Beschwerdeführern ausgeführten Diebstähle mit Recht als selbständige Handlungen angesehen hat, ist bereits unter B I 2 dargelegt worden. Darauf wird Bezug genommen.
c) Auch in Bezug auf diesen Beschwerdeführer war jedoch zu beachten, dass im Falle II 3 (HC████████████████) die landgerichtlichen Feststellungen nicht ausreichen, um die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB darzutun (vgl. dazu oben B I 1).
d) Die Strafzumessungsgründe lassen auch bei diesem Beschwerdeführer keine Rechtsfehler erkennen. Was die Revision hierzu vorgebracht hat, ist entweder neu und daher unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet.
Mit dem Wegfall der Verurteilung im Falle ██ verliert jedoch auch die gegen diesen Beschwerdeführer gebildete Gesamtstrafe ihre Grundlage.
C.
Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung im Falle II 3 der Urteilsgründe und hinsichtlich der Gesamtstrafe auch auf den Mitangeklagten K█████████████████ zu erstrecken, der zunächst Revision eingelegt, diese sodann aber zurückgenommen hat (vgl. BGH NJW 1958, 560).
D.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen des angefochtenen Urteils, soweit die nunmehr rechtskräftigen Verurteilungen in Betracht kommen, zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Siemer |