Revision verworfen: Rückfallbetrug, Rechtliches Gehör und Sicherungsübereignung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 354/64
- Datum
- 29.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das rechtliche Gehör bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist gewahrt, wenn dem Angeklagten nach Zustellung der Anklage eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist; ein weitergehender Anspruch auf weitere Verlängerung besteht nicht ohne besondere Gründe.
Ein verteidigender Rechtsanwalt darf nicht ohne Rückfrage an das Gericht davon ausgehen, dass ein unbeantwortet gebliebener nachträglicher Antrag auf Fristverlängerung stillschweigend genehmigt ist.
Zur Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB genügt es, wenn der Täter beim Abschluss eines Finanzierungsvertrages Wechselverbindlichkeiten übernimmt, die er in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann.
Eine Sicherungsübereignung beseitigt einen von Anfang an bestehenden Vermögensschaden nicht, wenn die Verwertbarkeit der Sicherheit vom Verhalten des Schuldners abhängt und daher den Forderungswert von vornherein schmälert.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 29. April 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ████ ██ aus BC, geboren am █████ in ██, wegen Betruges im Rückfalle.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 29. April 1964 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Strafkammer dem Angeklagten das rechtliche Gehör (GG Art. 103 Abs. 1) nicht versagt.
Gegen den Angeklagten liefen drei Strafsachen. Die Hauptverfahren wurden durch drei einzelne Beschlüsse vom 5. August 1963 eröffnet. Erst später, vor der Hauptverhandlung in der Sache 25 Ks 6/63, die zu der angefochtenen Verurteilung wegen Rückfallbetruges geführt hat, wurden die Sachen miteinander verbunden.
Die Anklageschrift war dem Angeklagten am 19. Juni 1963 zur Erklärung binnen einer Woche zugestellt worden (Bd. I Bl. 227 RS., 228 d. A.). Mit einem Schriftsatz vom 20. Juni 1963 bat sein Verteidiger, ihm die Akten auf 10 Tage zur Einsicht auszuhändigen und die Erklärungsfrist bis zum 1. August 1963 zu verlängern (Bd. I Bl. 229 d. A.). Der Vorsitzende entsprach diesem Wunsch und ließ den Verteidiger benachrichtigen. Dieser vermerkte am 6. Juli 1963 in den Akten, dass er sie eingesehen habe.
Am 5. August 1963 ergingen die drei Eröffnungsbeschlüsse. Dabei scheint der Strafkammer ein Antrag des Verteidigers vom 25. Juli 1963 um weitere Fristverlängerung bis zum 1. September 1963 nicht vorgelegen zu haben. Dieser Schriftsatz, auf dem der Verteidiger die Aktenzeichen 25 Ks 6/63 und 25 KMs 2/63 angegeben hatte, hat den Eingangsstempel vom 26. Juli 1963, ist aber in den Akten 25 KMs 2/63 unmittelbar hinter dem Eröffnungsbeschluss eingeheftet. Er trägt einen richterlichen Vermerk, der Antrag sei durch den Eröffnungsbeschluss überholt, davon sei der Verteidiger fernmündlich benachrichtigt worden.
Ob es auf einem Versehen der Geschäftsstelle oder eines Richters beruht, dass das Fristverlängerungsgesuch des Verteidigers nicht vor oder wenigstens bei dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses beschieden worden ist, ist nicht erkennbar. Es kann auch auf sich beruhen. Denn dem Angeklagten ist das rechtliche Gehör in ausreichender Weise dadurch gewahrt worden, dass die Frist zur Erklärung auf die am 19. Juni 1963 zugestellte Anklageschrift auf den Antrag seines Verteidigers bis zum 1. August 1963 verlängert wurde. Auf eine nochmalige Verlängerung bestand kein Anspruch, auch nicht aus Gründen des rechtlichen Gehörs.
Nachdem der Verteidiger die Akteneinsicht am 6. Juli 1963 beendet hatte, hatte die Zeit bis zum 1. August 1963 für etwaige Einwendungen und Anträge nach § 201 StPO genügen müssen.
Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist auch dann nicht verletzt worden, wenn sein Verteidiger irrtümlich geglaubt haben sollte, mit seiner Äußerung noch Zeit bis zum 1. September 1963 zu haben. Dies anzunehmen, hätte er keinen hinreichenden Grund gehabt. Denn er hatte auf seinen ersten Antrag, die Frist bis zum 1. August 1963 zu verlängern, schnell einen zustimmenden fernmündlichen Bescheid erhalten. Als auf sein zweites, wenige Tage vor Fristablauf eingereichtes Gesuch keine Antwort kam, durfte er dies nicht ohne Weiteres als Genehmigung auffassen, ohne seinerseits beim Gericht fernmündlich oder persönlich nachzufragen.
II. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Entgegen ihren Ausführungen ist die Täuschungshandlung des Angeklagten ausreichend damit dargetan, dass er beim Abschluss des Finanzierungsvertrages Wechselverbindlichkeiten übernahm, die er, wie er wusste, nicht erfüllen konnte. Die übrigen Angriffe der Revision entfernen sich unzulässigerweise von den Feststellungen.
Auch bei der sonstigen rechtlichen Prüfung ergibt sich kein durchgreifendes Bedenken. Es wäre allerdings rechtsirrig, wenn das Landgericht erst darin, dass der Angeklagte das Kraftfahrzeug, das er der ███ ████ zur Sicherheit übereignet hatte, ins ███████ mitnahm, den Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB sähe. So ist aber die Bemerkung, durch diesen Vorgang sei „die Firma in ihrem Vermögen im Werte von ca. 8.000 DM gefährdet“ worden (UA S. 36), nicht gemeint. Den Vermögensschaden findet das Landgericht vielmehr in zutreffender Weise darin, dass der Angeklagte von vornherein den Kredit „nicht, wie versprochen, zurückzahlen konnte und damit der Firma ██ eine Vermögenseinbuße zufügte“ (UA S. 35).
Diese von Anfang an bestehende wirtschaftliche Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird im vorliegenden Fall auch nicht durch die Sicherungsübereignung des Kraftwagens ausgeschlossen, der von der Gläubigerin später aus dem Ausland zurückgeholt wurde und dessen Verwertung ihre Forderung deckte. Denn er war bei der Sicherungsübereignung im Besitz des Angeklagten geblieben, der nicht imstande und daher im Rechtssinne auch nicht gewillt war, den Kredit zurückzuzahlen. Eine Sicherheit, deren Verwertbarkeit vom Verhalten eines solchen Schuldners abhängt, macht die Darlehensforderung grundsätzlich nicht vollwertig (BGHSt 15, 24). Eine derartige Sicherung ist für den Gläubiger von Anfang an mit einer Gefahr verbunden und dadurch in ihrem Wert geschmälert. Das gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte mit dem Kraftwagen 17 Tage nach der Übereignung ins Ausland floh.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Dr. Borker |