Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 353/65
Datum
14.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil die Strafkammer zulasten des Angeklagten aus einem nicht als erwiesen angesehenen Umstand (fehlende Notzucht) geschlossen hatte. Es fehle ein sicherer Nachweis, dass der Angeklagte das Alter des Mädchens kannte oder die Gegenwehr als ernsthaft erkannt habe. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) muss das Gericht nachweisen, dass der Täter wusste oder wenigstens in Kauf nahm, dass das Opfer unter 14 Jahre alt war.

2

Es ist unzulässig, in der Beweiswürdigung zulasten des Angeklagten aus einem Umstand zu schließen, der nicht als erwiesen festgestellt worden ist.

3

Wenn das Gericht aus einem nicht überzeugend nachgewiesenen Umstand einen entscheidungserheblichen Schluss zieht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung auf diesem rechtsfehlerhaften Schluss beruht; dies rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Für die Annahme von Notzucht ist ein hinreichend gesicherter Nachweis erforderlich, dass der Täter die ernsthafte Gegenwehr des Opfers erkannt hat; bloße Vermutungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 21. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ████ aus H███ bei ███, geboren am ███████ 1939 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 21. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat. In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat.

Die Strafkammer hat zwar festgestellt, der Angeklagte habe gewusst oder zumindest damit gerechnet oder gebilligt, dass Hannelore █████ unter 14 Jahren war. Diese Feststellung hat aber keinen Bestand. Sie beruht laut Urteilsgründen u. a. auf einem Schluss, den die Strafkammer daraus gezogen hat, dass der Angeklagte nach der Tat zu Hannelore sagte, sie solle nichts verraten, sonst „sei er dran“.

Dabei hat die Strafkammer geprüft, ob die erwähnte Äußerung sich etwa auf eine Notzucht, also eine Straftat bezog, die nicht voraussetzt, dass das Opfer unter 14 Jahren ist. Sie hat diese Möglichkeit mit der Erwägung verneint, dass der Angeklagte selbst bestreitet, Notzucht begangen zu haben.

Das hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer in rechtlich unzulässiger Weise einen Schluss zum Nachteil des Angeklagten aus einem Umstand (keine Notzucht) gezogen hat, ohne dass sie von der Richtigkeit dieses Umstandes überzeugt war.

Denn sie hat ausweislich der Urteilsgründe nicht als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte keine Notzucht begangen hatte. Das Urteil sagt hierzu nur, dem Angeklagten sei auch zur Last gelegt, dass er den Geschlechtsverkehr mit Hannelore St█████ vollzogen habe, obwohl sich das Mädchen heftig wehrte. Dies lasse sich dem Angeklagten jedoch nicht mit Sicherheit beweisen. Zumindest könne dem Angeklagten nicht mit Sicherheit bewiesen werden, dass er das Verhalten des Mädchens als ernsthafte Gegenwehr erkannt habe.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Mangel beruht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SarstedtKersting
SiemerSchmidtSchmitt