Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen und sexueller Missbrauch der Stieftochter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 352/70
- Datum
- 14.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Pflicht zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nicht, wenn das Gericht die Frage erörtert hat und weder Angeklagter noch Verteidiger einen entsprechenden Antrag stellen.
Für die Qualifizierung und Strafzumessung kann das Gericht strafschärfende Absichten und Planungen des Täters verwerten, auch wenn Handlungen nicht als formell fortgesetzte Tat gewertet werden.
Die Voraussetzungen einer erheblichen verminderten Schuldfähigkeit (§ 51 StGB) liegen nur vor, wenn eine derartige anomale Triebhaftigkeit oder krankhafte Störung festgestellt wird, dass die Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich beeinträchtigt ist.
Bei der Überprüfung der Strafzumessung ist das Urteil nur auf Fehler zu prüfen, die auf einer Überschreitung des Ermessens, einer unzulässigen Nichtverwertung wesentlicher Tatsachen oder sonstigen Rechtsfehlern beruhen; freies Ermessen der Kammer ist zu respektieren, sofern es hinreichend begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 30. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Melker Ludwig ███ aus ███, Kreis ███, geboren ██████ 1936 in ██, ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 30. Januar 1970 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte anstelle von Zuchthaus- zu Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Der Angeklagte ist für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seiner Stieftochter (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Soweit die Revision sich gegen die Ausführungen der Jugendschutzkammer wendet, „sie habe keine Veranlassung gehabt, die Ausführungen des Sachverständigen durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu erhärten“, ist hierin eine zulässige Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO zu sehen. Sie ist jedoch unbegründet.
Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht die Frage erörtert, ob ein weiterer Sachverständiger vernommen werden solle. Wenn dann vom Angeklagten und seinem Verteidiger kein entsprechender Antrag gestellt wurde, so brauchte sich die Jugendschutzkammer nicht aufzudrängen, noch einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das bedurfte auch keiner eingehenderen Erörterung in den Urteilsgründen.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem gesamten Umfang nach geprüft. Hierbei haben sich keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Darüber, dass der Angeklagte den Tatbestand der §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB erfüllt hat, bedarf es keiner näheren Ausführungen. Berechtigt sind nur die Bedenken, die der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat gegen die Auffassung vorgebracht hat, alle Taten des Angeklagten seien nur Einzelakte einer fortgesetzten Handlung. Hierdurch ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert. Die Tatsache, dass der Angeklagte sich schon bei der ersten Tat vorgenommen hatte, seine Stieftochter „als seine Frau zu brauchen“ und entschlossen war, „Sylvia in der Folgezeit in gleicher Weise wieder geschlechtlich zu missbrauchen“, könnte auch dann strafschärfend gegen den Angeklagten verwertet werden, wenn es sich nicht um eine fortgesetzte Tat handelte.
2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Nichtanwendung des § 51 StGB mussten erfolglos bleiben.
Die Revision meint hierzu zunächst, das Landgericht habe „das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB vor allem damit verneint, dass das Verhalten des Angeklagten gezeigt habe, dass er sich beherrschen könne“.
Das habe die Jugendschutzkammer „daraus gefolgert, dass sich der Angeklagte innerhalb einer verhältnismäßig langen Zeitspanne nur wenige Male seiner Stieftochter geschlechtlich genähert habe“.
Das Landgericht habe aber weder festgestellt, dass der Angeklagte in den genannten Zeiträumen überhaupt nur achtmal geschlechtliche Beziehungen zu Frauen noch auch nur achtmal solche Beziehungen zu seiner Stieftochter aufgenommen habe.
Das ergibt sich jedoch zumindest aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Sylvia nur einen Teil der unzüchtigen Handlungen des Stiefvaters offenbart haben sollte. Außerdem ist aus UA 5.11 unten tatsächlich festgestellt, dass der Angeklagte mit seiner Stieftochter innerhalb einer längeren Zeit täglich zusammen war, „in der nichts dergleichen geschehen ist“.
Ob der Angeklagte etwa in der in Betracht kommenden Zeit Geschlechtsverkehr mit anderen Frauen gehabt hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung. In erster Linie kam es darauf an, ob er sich Sylvia, die er in geschlechtlicher Beziehung als seine Frau betrachtete, gegenüber zurückhalten konnte, obwohl er beim täglichen Zusammensein oft Gelegenheit zu unzüchtigen Handlungen gefunden hätte, wenn er seinen Wünschen stets nachgegangen wäre. Inwiefern es gegen die Ansicht des Landgerichts sprechen soll, dass der Angeklagte in einem Fall dreimal hintereinander mit Sylvia Geschlechtsverkehr ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich.
Die Jugendkammer konnte auch im zweiten Falle Schlüsse daraus ziehen, dass die Tat nur möglich war, „weil die Frau des Angeklagten im Schlafzimmer war und nicht zu erwarten war, dass sie gerade in das Kinderzimmer kommen würde“. Damit ist im Gegensatz zum Vortrag der Revision nicht gesagt, die Wertung des Landgerichts, krankhafte Umstände lägen nicht vor, beruhe darauf, dass „der Angeklagte seine Stieftochter nicht vor den Augen seiner Ehefrau zu unzüchtigen Handlungen missbraucht hat“.
Insgesamt ist der Revision zwar zuzugeben, dass eine anomale Triebhaftigkeit die Anwendung des § 51 Abs. 2 oder gar des § 51 Abs. 1 StGB rechtfertigen kann. Hier ist jedoch gerade auf Grund des Beherrschungsvermögens des Angeklagten festgestellt, dass seine Triebhaftigkeit nicht so stark war, dass seine Zurechnungsfähigkeit als erneblich vermindert angesehen werden konnte. Das brauchte auch im Hinblick auf § 51 Abs. 1 StGB nicht ausführlicher begründet zu werden.
3. Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn auch die verhängte Strafe auf den ersten Blick recht hoch erscheint.
Sie ist jedoch auch unter Berücksichtigung des § 13 StGB n.F. nicht zu beanstanden.
Bei der Art der Taten des Angeklagten, der sich über einen längeren Zeitraum in recht massiver Form vergangen hat, kann nicht gesagt werden, dass die Jugendschutzkammer das ihr zustehende Ermessen überschritten habe. Es kommt noch hinzu, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und sich gerade durch sein Verhalten gegenüber seiner Stieftochter Sylvia und einem ebenfalls acht Jahre alten Mädchen schon einmal zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist.
Dass die Strafkammer bei der Zumessung der Strafe wichtige Tatsachen nicht verwertet habe, trifft nicht zu.
Was die Revision insbesondere über das Verhalten der Ehefrau und der Stieftochter anführt, ist zum einen Teil zum anderen brauchte es bei der Strafzumessung nicht neu, noch einmal hervorgehoben zu werden.
III.
Die Berichtigung des Strafausspruchs dahin, dass an die Stelle von Zuchthaus Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt, beruht auf Art. 95 Abs. 3 1. StrRG. Außerdem war gemäß Art. 89 Abs. 1 Satz 2 1. StrRG dem Angeklagten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, für die Dauer von fünf Jahren abzuerkennen.
Sarstedt Siemer Schmitt
Die Bundesrichter Dr. Borker und Herrmann können nicht unterschreiben, weil sie beurlaubt sind.