Revision: Aufhebung der Unterbringung nach § 42b StGB bei Bagatellbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 352/69
- Datum
- 16.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass die öffentliche Sicherheit dies erfordert; es müssen nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sein.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Unterbringung nach § 42b StGB ist das Gewicht des zu erwartenden Vermögensverlustes maßgeblich; die bloße Anzahl früherer Taten oder die gesetzliche Strafandrohung sind dafür nicht entscheidend.
Bloße Vermutungen oder unzureichlich gestützte Prognosen über eine mögliche Verschärfung künftigen Deliktverhaltens (z. B. infolge Alkoholkonsums) genügen nicht zur Begründung einer Unterbringung nach § 42b StGB.
Geringfügige Vermögensdelikte wie wiederholte Zechprellereien sind im Allgemeinen als bloße Belästigungen zu bewerten und rechtfertigen regelmäßig keine so einschneidende Maßnahme wie die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 17. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Karl-Heinz R. ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1934 in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft wegen fortgesetzten Betruges i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ ███ ████████████, Bundesanwalt ███ ███ ███████████ als Vertreter der ███████████████████, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ██ als ██████████████ der ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17. Februar 1969 aufgehoben, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat. Die angeordnete Maßnahme entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten der Revision einschließlich der Auslagen des Gerichts und der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen je zur Hälfte der Landeskasse und dem Angeklagten zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Rückfallbetruges zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und nach § 42b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Das Rechtsmittel ist nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet, soweit es den Schuldspruch und die Verhängung der Gefängnisstrafe angreift.
Die auf § 42b StGB gestützte Anordnung hat dagegen aus sachlichen Gründen keinen Bestand.
Das Urteil legt zwar in rechtlich einwandfreier Weise dar, dass der an den Folgen einer Schädelfraktur und an chronischer Trunksucht leidende Angeklagte den fortgesetzten Betrug, der Gegenstand des Verfahrens ist, im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangen hat, dass weitere Betrugstaten des Angeklagten zu erwarten sind und dass eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nicht geeignet ist, sie zu verhindern.
§ 42b StGB setzt aber außerdem voraus, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert. Es müssen nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sein. Das trifft hier nicht zu.
Der Angeklagte ist zwar schon zwölfmal wegen Betruges – darunter zweimal wegen eines im Vollrausch verübten Betruges – bestraft worden. Sämtliche früheren Betrugstaten waren aber ebenso wie die acht Einzelakte der neuen Tat im Wesentlichen Zechprellereien, bei denen der Angeklagte die Gastwirte jeweils nur um geringe Geldbeträge schädigte. Die Zechen betrugen bei den Einzelakten der neuen Tat 3,00, 9,50, 2,00, 2,00, 10,50, 4,50, 2,50 und 18,70 DM. Dabei hat die Strafkammer mit Recht bei einem Einzelakt Beträge von 14,30 DM für eine Übernachtung und 6,00 DM für ein Ferngespräch nicht berücksichtigt, weil das Verhalten des Angeklagten insoweit nicht symptomatisch ist. Zu den früheren Zechprellereien des Angeklagten sagt das Urteil, dass die Zechen dieselbe Höhe hatten wie bei den Einzelakten der neuen Tat. Solche Taten sind im Allgemeinen und auch hier nur als bloße Belästigungen zu bewerten, bei denen eine so einschneidende Maßnahme wie die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zur Bedeutung der von dem Angeklagten zu erwartenden Taten außer Verhältnis steht.
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die neue Tat und ein Teil der früheren Taten des Angeklagten Rückfallbetrügereien waren, für die § 264 StGB als Regelstrafe Zuchthaus bis zu 10 Jahren und bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten androht. Hierauf kommt es in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie auf die Vielzahl der zu erwartenden Taten. Entscheidend ist das Gewicht des Vermögensverlustes, der den einzelnen Gastwirten droht.
Die Strafkammer hat nun allerdings die Anwendung des § 42b StGB auch damit begründet, dass der Angeklagte selbst zugegeben hat, er neige nach dem Genuss alkoholischer Getränke dazu, Runden für andere Gäste zu spendieren, und dass hiernach die zu erwartenden Zechen wesentlich höher ausfallen könnten. Dies findet jedoch in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Danach hat der Angeklagte nur bei einem Einzelakt der neuen Tat Runden für andere Gäste spendiert. Die Zeche betrug in diesem Falle lediglich 9,50 DM; bei einem zweiten Einzelakt wollte er eine Runde für mehrere Gäste ausgeben. Hierzu kam es nicht, weil der Gastwirt das Verhalten des Angeklagten merkwürdig fand und zunächst die Bezahlung der bereits geschuldeten Zeche von 2,00 DM verlangte, die der Angeklagte nicht zahlen konnte.
Die Entscheidung BGH NJW 1967, S. 297, auf die sich das Landgericht beruft, steht der hier vertretenen Rechtsansicht nicht entgegen. Die Entscheidung betrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt. Dort hatte der Angeklagte außer Zechprellereien Betrugstaten zum Nachteil von Taxifahrern begangen.
Dass eine neue Verhandlung vor dem Tatrichter zu abweichenden Feststellungen führen würde, hält der Senat für ausgeschlossen.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |