Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung; §51 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 352/67
Datum
25.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Hamburg, das ihn wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilte. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet; Verfahrensrügen waren unzulässig, die Sachrüge ergab keine Rechtsfehler. Zur Schuldfähigkeit betont der Senat, dass Charaktermängel/Willensschwäche keine krankhafte Störung i.S.d. §51 StGB darstellen. Die Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, soweit sie lediglich die richterlichen Feststellungen angreift, ohne darzulegen, dass diese gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Auslegungsregeln verstoßen.

2

Zur Tragfähigkeit einer Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung müssen die Feststellungen die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Strafvorschriften substantiiert erfüllen.

3

Der Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des §51 StGB umfasst neben klassischen Geisteskrankheiten auch Störungen der Verstandes-, Willens-, Gefühls- oder Trieblebigkeit, nicht jedoch bloße Charaktermängel.

4

Bloße Willensschwäche oder abnorme Veranlagung (Charaktermangel) begründet keine Unzurechnungsfähigkeit nach §51 StGB; in deren Vorliegen bleibt die Zurechnungsfähigkeit und strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.

5

Erlittene Untersuchungshaft ist bei Verurteilung auf die zuverbüßende Freiheitsstrafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Kurt ███ aus ███, geboren am ████████ 1929 in ██████, Kreis █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,

Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Februar 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 24. Februar 1967 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Was die Revision zur Verfahrensrüge vorgebracht hat, ist unzulässig, weil es sich lediglich um Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer handelt, die im Gegensatz zur Auffassung der Revision weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Auslegungsregeln verstoßen.

II.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem gesamten Umfang nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen tragen die Verurteilung aus §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 StGB.

Näherer Ausführungen bedarf es lediglich in Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 StGB). An sich zutreffend weist der Verteidiger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass unter den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht nur Geisteskrankheiten, sondern auch alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens fallen können. Auf den ersten Blick könnte es scheinen, dass die Strafkammer, die mit dem ärztlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen ist, beim Angeklagten sei eine „Geisteskrankheit oder eine hirnorganische Wesensveränderung nicht festzustellen“, den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu eng aufgefasst habe, zumal der Angeklagte als „abnorm veranlagt“ bezeichnet wird. Wie die weiteren Ausführungen des Landgerichts zeigen, liegt jedoch ein Rechtsfehler nicht vor. Danach ist für den Angeklagten charakteristisch, dass er in Mangelsituationen anfällig ist und dass er in Mangelsituationen eine ungewöhnliche Bereitschaft besitzt, seine Wünsche und Triebe zu befriedigen. Danach ist nicht eine Krankheit im Sinne des § 51 StGB der Grund für das Fehlverhalten des Angeklagten, sondern es handelt sich um Willensschwäche, also einen Charaktermangel des Angeklagten. Charaktermängel sind jedoch für eine Anwendung des § 51 StGB nicht ausreichend (vgl. BGH StGB § 51 Abs. 2 Nr. 15 = NJW 1958, 2123).

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler aufweisen, war die Revision zu verwerfen.

Schmitt Siemer Koffka Bundesrichter Dr. Börker Kersting ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Koffka