Aufhebung weiterer Gesamtfreiheitsstrafe wegen fehlerhafter Gesamtstrafbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 351/99
- Datum
- 28.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei divergierenden Tatzeiten und Zwischenverurteilungen ist die Bildung weiterer Gesamtfreiheitsstrafen nach §§53, 55 StGB nur zulässig, wenn die maßgeblichen Zäsuren korrekt festgestellt und berücksichtigt werden; wird dies verfehlt, ist der entsprechende Tenor aufzuheben.
Ein Strafbefehl begründet nur dann eine Zäsur im Sinne des §55 Abs.1 Satz1 StGB, wenn die mit ihm sanktionierte Tat zeitlich nach der zuvor angenommenen Zäsur begangen wurde; andernfalls sind die in ihm verhängten Geldstrafen nicht in spätere Gesamtfreiheitsstrafen einzubeziehen.
Nicht vollstreckte Geldstrafen aus Strafbefehlen, die keine Zäsur bewirken, sind gemäß §460 StPO auf eine Gesamtgeldstrafe zurückzuführen und können nicht mit späteren Freiheitsstrafen gesamtstrafenfähig sein.
Führt die fehlerhafte Berücksichtigung von Zäsuren oder Strafbefehlen zu einer rechtswidrigen Gesamtstrafbildung, so ist der Ausspruch über die weitere Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; hierfür sind nicht erforderlichenfalls neue Feststellungen nötig, wenn die Einzelstrafen bereits rechtskräftig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 29. Januar 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1999
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Januar 1999 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe aus den rechtskräftig verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und vier Monaten und von sieben Monaten, ferner über die Kosten der Revision, wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die komplizierte Gesamtstrafbildung bei divergierenden Tatzeiten und Zwischenverurteilungen (vgl. dazu nur Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5, 5a) hat einen geringfügigen sachlichrechtlichen Teilerfolg der Revision des Angeklagten, allein bezogen auf die Gesamtstrafbildung, zur Folge.
Rechtsfehlerfrei sind sämtliche Schuld- und Einzelstrafaussprüche, ferner auch die Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen der beiden ersten, vor dem 6. März 1997 begangenen Straftaten (II 2.1 und 2), in welche nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vollstreckte rechtskräftige Geldstrafen aus dem an jenem Tage (erste Zäsur) ergangenen Strafbefehl (I 2 a) und aus einem späteren Strafbefehl wegen einer vor der ersten Zäsur begangenen Tat (I 2 b) einzubeziehen waren.
Hingegen durfte das Landgericht keine weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus der Freiheitsstrafe von sieben Monaten für die am 21. November 1997 begangene vorsätzliche Körperverletzung (II 2.3) und aus der mit Strafbefehl vom 17. Dezember 1997 (I 2 d) verhängten Geldstrafe bilden. Jener Strafbefehl begründet keine Zäsur im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB; denn der Angeklagte hat die damit sanktionierte Tat bereits im Mai 1997 und damit vor Erlass eines weiteren (eine Tat aus April 1997 betreffenden) Strafbefehls am 15. September 1997 (I 2 c) begangen. Dieser begründet die zweite Zäsur. Die nicht vollstreckten Geldstrafen aus diesen beiden Strafbefehlen – und aus einem weiteren am 26. September 1997 ergangenen Strafbefehl wegen einer im Juli 1997 begangenen Tat (I 2 e) – werden nach § 460 StPO auf eine Gesamtgeldstrafe zurückzuführen sein. Mit den hier verhängten Einzelstrafen sind sie sämtlich nicht gesamtstrafenfähig.
Damit ist aber gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der Freiheitsstrafe von sieben Monaten (II 2.3) und der Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten für die im Juli 1998 begangene Anstiftung zum Diebstahl (II 2.4) zu bilden. Eine weitere Zäsur im Sinne von § 55 StGB hindert dies nicht. Eine Beschwer des Angeklagten dadurch, dass dies unterblieben ist, lässt sich allein durch den ihm – teils unnötigerweise – zugebilligten, indes nicht näher bemessenen Härteausgleich (UA S. 47) nicht verneinen. Danach liegt zwar eine Gesamtstrafbemessung an der oberen Grenze des nach § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB Zulässigen nahe. Zur Durchentscheidung auf die höchstmögliche weitere Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und zehn Monate) sieht sich der Senat indes nicht als befugt an.
Vielmehr muss ein neuer Tatrichter – ohne weitere Feststellungen treffen zu müssen – über die Höhe der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe – zwischen einem Jahr und fünf Monaten und der genannten Höchstgrenze – befinden.
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