Revision wegen Totschlags verworfen; Nebenklägerin: PKH gewährt, Beiordnung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 351/82
- Datum
- 05.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen aufhebungsrelevanten Rechtsfehler aufzeigen.
Prozesskostenhilfe kann einer Nebenklägerin auch im Revisionsverfahren bewilligt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen der PKH vorliegen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nach §121 Abs. 2 ZPO unterbleiben, wenn sie für die Wahrnehmung der Prozessrechte nicht erforderlich ist.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 22. Dezember 1981
Rubrum
5 StR 351/82
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ███ den Maurer Rudi ████, geboren am ███████████ 1940 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. August 1982 einstimmig
Tenor
1. Der Nebenklägerin Erna ██████ aus █ wird Prozesskostenhilfe für ███ ██████████████████ bewilligt.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil das aus den Gründen zu 2 dieses Beschlusses nicht erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 22. Dezember 1981 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 12. Juli 1982 hat dem Senat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |