Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Totschlags verworfen; Nebenklägerin: PKH gewährt, Beiordnung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 351/82
Datum
05.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts (Totschlag) ein; der 5. Strafsenat des BGH verwirft die Revision nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Der Nebenklägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt, eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 Abs. 2 ZPO jedoch abgelehnt, weil sie nicht erforderlich ist. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen aufhebungsrelevanten Rechtsfehler aufzeigen.

2

Prozesskostenhilfe kann einer Nebenklägerin auch im Revisionsverfahren bewilligt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen der PKH vorliegen.

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nach §121 Abs. 2 ZPO unterbleiben, wenn sie für die Wahrnehmung der Prozessrechte nicht erforderlich ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 22. Dezember 1981

Rubrum

5 StR 351/82

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ███ den Maurer Rudi ████, geboren am ███████████ 1940 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. August 1982 einstimmig

Tenor

1. Der Nebenklägerin Erna ██████ aus █ wird Prozesskostenhilfe für ███ ██████████████████ bewilligt.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil das aus den Gründen zu 2 dieses Beschlusses nicht erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 22. Dezember 1981 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 12. Juli 1982 hat dem Senat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann