Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 351/68
- Datum
- 13.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfüllt eine Handlung zugleich die Wegnahme nach § 242 StGB und den ersten Tatakt eines fortgesetzten Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, liegt Tateinheit vor.
Bei Tateinheit ist die Verhängung einer gesonderten Einzelstrafe für das Fahren ohne Fahrerlaubnis unzulässig; die Tatbestandseinheit gebietet die Zusammenbewertung.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO ändern und einzelne Strafaussprüche aufheben, soweit sich Fehler in der rechtlichen Würdigung zeigen.
Eine weitergehende Revision, die keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 22. Februar 1968
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Rolf ███ aus ██████, dort geboren am ███████ 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
2. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu II auf dessen Antrag – in der Sitzung vom 13. August 1968 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 22. Februar 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen und des einfachen Rückfalldiebstahls in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig ist;
2. in den Strafaussprüchen wegen einfachen Rückfalldiebstahls im Falle Nr. II 7 der Urteilsgründe und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe einschließlich der Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, deckt sich im Falle Nr. II 7 der Urteilsgründe die Wegnahme nach § 242 StGB mit dem ersten Hinzeltakt des fortgesetzten Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Es ist somit Tateinheit gegeben. Eine Einzelstrafe für das Fahren ohne Fahrerlaubnis durfte daher nicht verhängt werden.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
| Schmidt | Borker | Herrmann | |||
| Siemer | Kersting |