Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu § 213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 350/72
Datum
12.09.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Totschlags ein und rügte Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge: Es besteht keine Pflicht zur Bestellung eines sachverständigen Arztes aus dem Heimat- oder Kulturkreis des Angeklagten, eine Übermittlung per Dolmetscher genügt. Hinsichtlich der Anwendung von § 213 StGB beanstandet der BGH jedoch fehlende Feststellungen zur Zeitspanne und zur seelischen Verfassung; deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Feststellungspflicht des Gerichts genügt es, wenn die Äußerungen eines inländischen Sachverständigen dem Angeklagten durch einen Dolmetscher verständlich vermittelt werden; eine Pflicht zur Bestellung eines Sachverständigen aus dem Heimat- oder Kulturkreis besteht nicht.

2

Ein zeitlicher Zwischenraum zwischen einer Provokation und der Tötungshandlung schließt den ursächlichen Zusammenhang nicht von vornherein aus; auch verzögerte Affektwirkungen können kausal bleiben.

3

Zur Anwendung mildernder Umstände wegen heftiger Gemütsbewegung (§ 213 StGB) muss das Tatgericht konkrete Feststellungen treffen, insbesondere zur verstrichenen Zeit zwischen Provokation und Tat sowie zur seelischen Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt.

4

Fehlen solche Feststellungen zur zeitlichen Kausalität und Motivlage, liegt ein Rechtsfehler, der die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung an das Tatgericht rechtfertigt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 27. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Yasar G. aus ████, geboren ████████████ in KD Türk[ei], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27. März 1972 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrensund Sachrüge.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Das Schwurgericht hat den Beweisantrag des Angeklagten auf Anhörung eines türkischen medizinischen Sachverständigen zurückgewiesen, weil es auf Grund der Anhörung des deutschen medizinischen Sachverständigen von dem Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt war.

Es hat auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Revision besteht für das Gericht keine Rechtspflicht, den Angeklagten durch einen Sachverständigen, der seinem Heimatland oder wenigstens seinem Kulturkreis angehört, untersuchen zu lassen. Es genügt vielmehr, dass die Äußerungen des Sachverständigen durch einen Dolmetscher in die fremde Sprache übertragen werden. Das ist hier geschehen.

II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt im Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Dagegen greifen die Einzelausführungen der Revision gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt hat, durch. Es hat zwar als nicht widerlegt angesehen, dass ███████ den Angeklagten und seine Angehörigen schwer beleidigt hatte (UA S. 9), meint aber, der Angeklagte sei nicht „auf der Stelle“ zu den tödlichen Messerstichen hingerissen worden. Demgegenüber weist die Revision zu Recht darauf hin, dass ein gewisser zeitlicher Zwischenraum zwischen der Provokation und der Tötungshandlung den ursächlichen Zusammenhang nicht ausschließt (BGH MDR 1961, 1027). Der festgestellte Sachverhalt lässt die Möglichkeit offen, dass der durch die schwere Beleidigung hervorgerufene psychische Zustand des Angeklagten noch andauerte, als er mit dem Messer zustach, zumal

aus dem Urteil nicht zu entnehmen ist, welche Zeitspanne zwischen der auf UA S. 5 bis 6 geschilderten tätlichen Auseinandersetzung und den Messerstichen lag. Auch ist nicht ersichtlich, welches andere Motiv der Angeklagte gehabt haben sollte, als den Zorn über die ihm zuvor zugefügte Beleidigung. Unerheblich ist es, welche Auffassung die Gäste des Lokals von der Beendigung der Schlägerei hatten; entscheidend ist nur, in welcher seelischen Verfassung sich der Angeklagte zu dieser Zeit befand. In dieser Richtung enthält das Urteil ebenfalls keine eindeutigen Feststellungen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtHerrmannSchuster
SiemerFleischmann