Revision: Aufhebung der Strafaussprüche und Zurückverweisung (Sicherungsverwahrung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 350/68
- Datum
- 13.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung von Strafaussprüchen und von Anordnungen der Sicherungsverwahrung durch das Revisionsgericht führt, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung an die Tat- oder Strafkammer zur neuen Entscheidung.
Nach § 349 Abs. 2 StPO kann die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn keine hinreichenden Rechtsfragen oder Rechtsfehler vorliegen.
Das Revisionsgericht kann die Sache an eine andere Strafkammer zurückverweisen und dieser zugleich die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel übertragen.
In der neuen Verhandlung dürfen zuvor rechtskräftig getroffene Feststellungen verlesen werden; eine Wiederholung dieser Feststellungen im erneuten Urteil ist nicht zwingend erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. Januar 1968
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Rolf ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1928 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Melker Franz ██ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████ 1927 in ██, Kreis RH, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1968 einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten K. und R. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Januar 1968 in den Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung nebst den insoweit getroffenen Feststellungen aus den Gründen des Antrags des Generalbundesanwalts vom 21. Juni 1968 aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.
| Schmidt | Dr. Borker | Herrmann | |||
| Siemer | Kersting |