Revision verworfen: Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung und Abweisung des Nötigungsnotstands
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 350/67
- Datum
- 29.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit kann sich aus einem vom Sachverständigen ermittelten Blutalkoholgehalt sowie aus individuellen Konstitutions- und Abbauwerten ergeben.
Gewohnter Alkoholkonsum und bei früheren höheren Blutalkoholwerten noch gezeigte Aktivität begründen für sich genommen keinen entschuldigenden Rechtsirrtum oder fehlende Zurechnungsfähigkeit.
Zur Annahme eines Nötigungsnotstands ist erforderlich, dass substantiiert dargelegt wird, der Täter sei durch eine gegenwärtige Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben zur Tat veranlasst worden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Allgemein erhobene Rügen des Verfahrensrechts sind unzulässig, wenn sie nicht konkretisiert und substantiiert vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 2. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Peter ████ ██ ███ ████ geboren am ████████ 1943 in ███████ zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, Sachbezeichnung: KC) u. a. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████ █████████ als Verteidigerin,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 2. Februar 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die in dieser Sache nach dem 2. Februar 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Die allgemein erhobene Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist unzulässig.
II.
Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begründet, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie bedeuten offensichtlich, daß der Sachverständige bei Zugrundelegung der 20 Glas Bier, die der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Behauptung in der Zeit von 15 Uhr bis 20.30 Uhr getrunken hatte, sowie der Konstitution des Angeklagten und der Abbauwerte zu einem Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ für die Tatzeit gekommen ist.
Was dann weiter über die Beobachtungen der Mitangeklagten ██ gesagt wird, bedeutet nur, daß bei dem trinkgewohnten Angeklagten, der in früheren Fällen bei Alkoholwerten von 2,6 ‰ und 2,7 ‰ noch erhebliche Aktivitäten entwickelt hat, eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ für den Angeklagten nicht bemerkbar zu sein brauchte. Diese Darlegungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
2. Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer es ablehnt, daß sich der Angeklagte in einem Nötigungsnotstand befunden habe, halten rechtlicher Nachprüfung stand. Sie verletzen insbesondere nicht den Satz, daß bei Zweifeln in tatsächlicher Hinsicht zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei. Für die Frage, ob der Angeklagte schuldhaft gehandelt hat, kam es nicht darauf an, ob KC ihn in irgend einer Weise gezwungen hat. Schon das bezweifelt die Strafkammer, hält es aber mit Recht nicht für entscheidend. Schuldlos hätte der Angeklagte nur gehandelt, wenn er durch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben seitens des KC zu der Tat veranlaßt worden wäre. Das hat, wie das Urteil ergibt, der Angeklagte selbst nicht behauptet. Daraus konnte die Strafkammer schließen, daß es auch nicht der Fall war.
3. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
| Koffka | Sarstedt | Kersting | |||
| Siemer | Schmitt |