Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kind und fahrlässiger Tötung abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 350/65
Datum
21.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren sowie wegen fahrlässiger Tötung. Der BGH hält die tatrichterlichen Feststellungen zu Tat- und Täterseite sowie die Abwägung mildernder Umstände für frei von Rechtsfehlern. Notwehrüberschreitung und vermeidbarer Irrtum rechtfertigen keine Straflosigkeit; die Tat war fahrlässig. Die kumulative Verurteilung wegen zweier selbständiger Taten ist ebenfalls zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren ist gerechtfertigt, wenn das Schwurgericht die äußere und innere Tatseite tatrichtig festgestellt hat und diese Feststellungen den Schuldspruch tragen.

2

Die Entscheidung über die Anwendung mildernder Umstände unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen und ist nur bei offenkundigem oder rechtlich fehlerhaftem Vorgehen beanstandbar.

3

Eine Überschreitung der Notwehr liegt vor, wenn die gewählte Verteidigungsmaßnahme angesichts der Angriffsintensität unverhältnismäßig ist und weniger gefährliche Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung standen.

4

Ein Irrtum über einen Tatumstand kann nach § 59 Abs. 1 StGB den Vorsatz ausschließen; ist der Irrtum jedoch vermeidbar, kommt eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit in Betracht.

5

Wer die gebotene Einsichtsfähigkeit und Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch eine für das Leben des Opfers erkennbare Gefahr nicht erkennt, handelt fahrlässig und kann wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden; es reicht die Vorhersehbarkeit der Gefährdung, nicht die Kenntnis des genauen Tatablaufs.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ ███ IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Joachim B. aus ██, dort geboren am ████████ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Die auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Feststellungen des Schwurgerichts hierzu rechtfertigen den Schuldspruch nach der äußeren und der inneren Tatseite. Das bezweifelt auch die Revision nicht. Ihre Einzelausführungen richten sich allein gegen die Versagung mildernder Umstände. Auch damit kann sie jedoch nicht durchdringen.

Das Schwurgericht führt die von der Revision bezeichneten Umstände, die für den Angeklagten sprechen, vollständig an und wägt sie gegen die zu seinen Ungunsten sprechenden Umstände sorgfältig ab. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es hierbei auf Grund des tatrichterlichen Ermessens zu dem Schluss gekommen ist, die Tat des Angeklagten zeige sich in keinem so milden Licht, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre.

2. Aber auch die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

a) Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte den Tod der noch nicht 13-jährigen Ilona █████ verursacht hat, und zwar schon durch das erste kräftige Zusammendrücken des Halses des Mädchens. Hierdurch hat er die vom Hals zum Gehirn führenden Nervenstränge, die für die Blutdruckregelung von Bedeutung sind, abgeklemmt. Die Unterbrechung der Blutdruckregelung hat schockartig den sogenannten Reflextod herbeigeführt.

Zugunsten des Angeklagten erkennt das Schwurgericht an, dass der Biss, durch den Ilona während des Geschlechtsverkehrs die Zunge des Angeklagten in ihrem Munde festhielt, ein rechtswidriger Angriff war und der Angeklagte sich dagegen wehren durfte. Es hat aber weiter ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass der Würgegriff des Angeklagten um den Hals des Kindes nicht die erforderliche Verteidigung war, weil andere, weniger gefährliche Abwehrmaßnahmen ausgereicht hätten. Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen greift die Revision in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.

b) Die damit festgestellte Überschreitung der Notwehr wäre dann nicht strafbar, wenn der Angeklagte aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken gehandelt hätte (§ 53 Abs. 3 StGB). Das verneint das Schwurgericht jedoch ebenfalls mit zutreffender Begründung. Es stellt als Beweggrund für das Würgen vielmehr die Wut des Angeklagten auf das Mädchen fest.

c) Das Schwurgericht verkennt schließlich nicht, dass der Angeklagte die erforderliche Abwehr infolge eines Irrtums über die Stärke des Angriffs überschritten hat. Es hält dem Angeklagten zutreffenderweise zugute, dass ein solcher Irrtum, mag er auch nichts an der Rechtswidrigkeit der begangenen Tat ändern, als Irrtum über einen Tatumstand im Sinne des § 59 Abs. 1 StGB eine Bestrafung wegen vorsätzlich begangener Tat nicht zulässt (vgl. BGHSt 3, 194, 196). Aber auch die weitere Annahme des Tatrichters, dass der Irrtum vermeidbar war und der Angeklagte den Tod seines Opfers fahrlässig verschuldet hat, wird durch die Feststellungen des Urteils gerechtfertigt.

Danach war der 23-jährige Angeklagte, der zur Zeit der Tat 1,87 m groß war und 85 kg wog, der noch nicht einmal 13 Jahre alten, 1,44 m großen und nur 46 kg schweren Ilona körperlich weit überlegen. Dennoch drückte er den Hals des unter ihm liegenden Mädchens „schnell und mit ganzer Kraft mit beiden Händen zu“ (UA S. 15). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht unter diesen Umständen für erwiesen ansieht, dass bei Anwendung der für den normal intelligenten Angeklagten gebotenen Sorgfalt dessen geistige Fähigkeiten und seine Lebenserfahrung ausgereicht hätten, um die von einem solchen Würgegriff dem Leben des Opfers drohende Gefahr vorauszusehen. Der Feststellung, dass er den Ablauf der den tödlichen Erfolg bewirkenden Ereignisse, wie sie sich in diesem Fall im Einzelnen zugetragen haben, hätte voraussehen können und müssen, bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 3, 62, 63; BGH bei Dallinger MDR 1957, 141).

Auch die Nachprüfung des Urteils im Übrigen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Straftaten (§ 74 StGB) entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. OGHSt 1, 1945, 57; BGHSt 3, 289, 295). Dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht außerdem wegen Vergehens nach § 168 StGB (beschimpfenden Unfugs an einer Leiche) bestraft hat, beschwert ihn nicht.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt