Revisionen verworfen: Aufsichtsverhältnis und Verführung Minderjähriger (§§ 174, 175a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 350/64
- Datum
- 29.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aufsichtsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ist nicht an eine ausdrückliche Übertragung der Sorgepflicht nach bürgerlichem Recht gebunden, sondern ergibt sich, wenn der Täter sich nach den Umständen und nach natürlicher Lebensauffassung für die Lebensführung des Jugendlichen verantwortlich fühlt.
Die Zustimmung der Eltern zum vorübergehenden Aufenthalt des Jugendlichen und die weite räumliche Entfernung der Eltern können dazu führen, dass der Aufsichtspflichtige stillschweigend die Verantwortung übernimmt und ein Aufsichtsverhältnis entsteht.
Die Beaufsichtigung durch Dritte zu einzelnen Zeiten beendet ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis nicht zwingend; zeitweilige Aufsicht steht einem Gesamtverhältnis der Abhängigkeit nicht entgegen.
Bei einer Reihe von Einzeltaten kann eine fortgesetzte Tat im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB angenommen werden, wobei der erschwerte Fall (z. B. Verführung) der gesamten fortgesetzten Handlung das Gepräge geben kann.
Die Verurteilung wegen Verführung setzt nicht voraus, dass der Jugendliche von vornherein willig war; das Herbeiführen bzw. das Überwinden der inneren Schutzwehr des Minderjährigen genügt für das Merkmal der Verführung.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 9. April 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN ███ VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Geflügelzüchter Waldemar █████ aus ████ Kreis ████, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Geflügelzüchter Tilo ████████████ zur Zeit ████████████ ███████████ bei ███, geboren am [REDACTED] in G,
wegen Sittlichkeitsverbrechen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der ████████████████████,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 9. April 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten █████ wird die nach dem 9. April 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen diese die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, sind nicht begründet.
I. Die Revision des Angeklagten S[ )
1. Im Falle ███ hat die Strafkammer entgegen der Revision rechtlich fehlerfrei festgestellt, dass der 14-jährige Jugendliche der Aufsicht des Beschwerdeführers im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut war. Zur Begründung eines Aufsichtsverhältnisses kommt es nicht darauf an, wie es nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Insbesondere ist nicht eine ausdrückliche Übertragung der Sorgepflicht erforderlich (BGHSt 1, 292). Ein Aufsichtsverhältnis liegt vielmehr vor, wenn der Täter sich nach den Umständen des Falles und nach natürlicher Lebensauffassung für die gesamte Lebensführung des Jugendlichen verantwortlich fühlte (vgl. BGHSt 1, 55, 58; Koeniger NJW 1957, 161). Das war hier der Fall. Der noch schulpflichtige Jugendliche, der zu den Sommer- und den Herbstferien auf das Anwesen des Beschwerdeführers und seines Mitangeklagten █████ in ████ (Kreis ███) gekommen war, um dort zugleich gegen Zahlung eines Taschengeldes von wöchentlich 15 DM in der Geflügelzucht zu helfen, war damals erst 14 Jahre alt. Wegen der erheblichen Entfernung seiner Mutter und seines Stiefvaters, die in ████████ █████████ wohnten, konnten diese keine Aufsicht mehr über den Jungen ausüben. Dieser war vielmehr auf den Beschwerdeführer allein angewiesen. Das wusste der Angeklagte. Die Mutter Thilos hatte erst nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer in den mehrwöchigen Sommerferienaufenthalt ihres Sohnes eingewilligt und vor dem zweiten Ferienaufenthalt im Herbst 1963 dem Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, dieser müsse auf ihren Sohn aufpassen.
Die hiernach ausreichend festgestellte Abhängigkeit des Vierzehnjährigen von dem 38-jährigen Angeklagten ist durch das Erscheinen der Halbschwester des Jugendlichen nicht beendet worden. Das konnte die Strafkammer auch aus der getrennten Unterbringung folgern. Im Übrigen würde es dem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer nicht entgegenstehen, wenn der Jugendliche zeitweise zugleich von seiner Halbschwester beaufsichtigt worden wäre (vgl. BGH LM Nr. 21 zu StGB § 174 Nr. 1; NJW 1957, 1201).
2. Auch im Falle █████ hat das Landgericht das Vorhandensein eines Aufsichtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem jugendlichen Zeugen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB mit zutreffender Begründung bejaht. Der Jugendliche war ebenfalls erst 14 Jahre alt, als er bei dem Angeklagten die Sommer- und Herbstferien 1963 verbrachte. Seine Eltern, die in ███ wohnten, konnten ihren Sohn wegen der weiten Entfernung nicht beaufsichtigen. Sie hatten ihr Einverständnis zu dem Aufenthalt ihres Sohnes in █████████████ gegeben. Auch hier ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Ausscheiden des erst 14-jährigen, noch schulpflichtigen Jungen aus der Aufsicht seiner Eltern die Verantwortung für diesen stillschweigend übernommen hat und hierdurch ein Über- und Unterordnungsverhältnis entstanden ist (vgl. BGH LM Nr. 1 zu StGB § 174 Nr. 1; BGHSt 1, 55, 58).
Rechtlich unbedenklich ist weiterhin die in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB ausgesprochene Bestrafung des Angeklagten wegen vollendeter schwerer Unzucht gemäß § 175a Nr. 3 StGB. Die Strafkammer hat insbesondere das Vorliegen des Merkmals des Verführens fehlerfrei festgestellt (vgl. BGH MDR 1962, 831). Dem Angeklagten gelang es, den Jugendlichen immer wieder zur Aufgabe des dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten jeweils entgegengesetzten Widerstandes zu bewegen. Danach hat der Angeklagte den Jugendlichen dazu verführt, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen.
Die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe der Ansicht, dass Uwe ███ sich durch seinen immer wieder gezeigten Widerstand nur habe zieren wollen, ist rechtlich unerheblich. Falls gemeint sein sollte, der Angeklagte habe dies tatsächlich angenommen, so wendet sich das Rechtsmittel damit unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Landgerichts.
Die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB unterliegt keinen Bedenken.
3. Im Falle ██████████ gilt für das Aufsichtsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB das gleiche, wie oben unter 1 und 2 erörtert. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Auch dieser Junge war erst 14 Jahre alt. Seine in ██████ bei G wohnhaften Eltern, die ihm die Erlaubnis zum Aufenthalt in ██████ erteilt hatten, konnten während der Sommerferien wegen der großen räumlichen Entfernung keine Aufsicht über ihren Sohn ausüben. Insoweit ist der 36-jährige Angeklagte an ihre Stelle getreten.
4. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass Lothar ███████ bei dem zweiten Vorfall nicht mehr im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB verführt zu werden brauchte, weil die „innere Schutzwehr“ des Jungen schon einige Zeit vorher, auf der Autofahrt nach ███ ██, gebrochen wurde (UA S. 31).
Trotzdem ist die Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB nicht zu beanstanden. Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, kann ein fortgesetztes Verbrechen nach dieser Vorschrift bei einer Mehrzahl von Einzeltaten auch dann vorliegen, wenn der Täter den Minderjährigen wie hier nur im ersten Einzelfalle verführt hat. Die Tatbestände des § 175a StGB sind nur erschwerte Begehungsweisen der widernatürlichen Unzucht nach § 175 StGB. Bei einer fortgesetzten Handlung, die einen einfachen und einen erschwerten Fall umfasst, gibt der erschwerte Fall der ganzen Tat das Gepräge. Hinzu kommt noch, dass der spätere Fall nur durch die Verführung im ersten Einzelfall ermöglicht wurde (vgl. BGH NJW 1962, 1628; LM Nr. 8 zu StGB § 175a Nr. 3).
5. Im Falle █████████████ wendet sich die Revision in der Hauptsache in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Der 14-jährige Uwe ██████ hatte nach dem ersten Erwachen sogleich zu erkennen gegeben, dass er die unzüchtigen Berührungen durch den Angeklagten nicht wollte. Nach dem erneuten Erwachen des Jungen aus dem Halbschlaf gelang es dem Angeklagten dann durch sein Vorgehen, den Jungen zur Unzucht geneigt zu machen. Damit war der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB erfüllt. Ob der Beschwerdeführer schon dadurch eine Verführungshandlung beging, dass er den Jungen mit sich unter einer Decke in den zusammengestellten Betten zwischen sich und dem Mitangeklagten [REDACTED] schlafen ließ, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sollte dies günstigere Bedingungen für die Verführung schaffen.
Auch der zweite Vorfall erfüllte nach den Feststellungen den vollen Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB, weil Uwe ███████ auch hier nicht von vornherein zur Unzucht bereit war.
Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist in diesem Falle der Angeklagte nicht beschwert.
II. Die Revision des Angeklagten K[ )
1. Im Falle ██ erhebt der Angeklagte nur die allgemeine Sachrüge. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Für den Fall ████ gilt das gleiche, was oben unter I Nr. 2 zur Revision des Angeklagten █████ ██ geführt ist. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, bestehen auch gegen die Verurteilung des Angeklagten K[ )] wegen schwerer Unzucht gemäß § 175a Nr. 3 StGB keine rechtlichen Bedenken.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge weder zum Schuldspuch noch zur Strafhöhe rechtliche Mängel ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Kersting |