Beschränkung der Strafverfolgung (§154a StPO) und Aufhebung von Einzel‑/Gesamtstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 349/97
- Datum
- 05.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §154a Abs.2 StPO kann die Strafverfolgung mit Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft im Schuldumfang beschränkt werden; dies beseitigt die entfälligen Einzelstrafen und erfordert Feststellungen über die verkürzten Eingangsabgaben durch den neuen Tatrichter.
Die Aufhebung von in die Gesamtstrafe eingegangenen Einzelstrafen kann zum Wegfall der Gesamtstrafe führen, wenn die verbleibenden Feststellungen und Strafzumessungen keine tragfähige Grundlage für den ursprünglichen Gesamtstrafenentscheid mehr bilden.
Für die Strafzumessung sind die Vorstrafenlage und deren tatsächliche Feststellungen konsistent darzustellen; widersprüchliche oder unklare Feststellungen, die das Strafmaß beeinflussen können, machen eine Aufhebung des Urteils erforderlich.
Bei lang dauernden Verfahren ist die Verfahrensdauer in der Strafzumessung zu berücksichtigen; das Maß der möglichen Milderung ist nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 7. November 1996
Rubrum
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Bundesgerichtshof Beschluss vom 5. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1997
Tenor
Die Strafverfolgung des Angeklagten J wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Schuldumfang in Fall A 2 auf 50 Stangen Zigaretten (statt 50 Kartons) und im Fall A 3 auf 100 Stangen Zigaretten (statt 100 Kartons) beschränkt.
Auf die Revision dieses Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen A 2, 3 und 4 sowie im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten K wird das vorbezeichnete Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten J wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und den Angeklagten K wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen Steuerhehlerei zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ihre hiergegen gerichteten Revisionen haben mit der Sache teilweise Erfolg.
Der Senat beschränkt, soweit es den Angeklagten J betrifft, den Schuldumfang mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall A 2 auf 50 Stangen Zigaretten und im Fall A 3 auf 100 Stangen Zigaretten. Damit entfallen die hierfür ausgesprochenen Einzelstrafen. Der neue Tatrichter wird hierzu die Höhe der verkürzten Eingangsabgaben festzustellen haben. Dies gilt auch für die fehlenden Feststellungen zu den hinterzogenen Eingangsabgaben im Fall A 4, weshalb die hier ausgesprochene Einzelstrafe ebenfalls keinen Bestand haben kann. Der Angeklagte ist in diesem Fall geständig, 200 Stangen Zigaretten eingeführt zu haben. Die Bezugnahme zur Höhe der verkürzten Eingangsabgaben (UA S. 8) ist unverständlich. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen A 2, 3 und 4 lässt auch die Gesamtstrafe entfallen.
Die gegen den Angeklagten K verhängte Gesamtstrafe hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Während die Kammer zunächst festgestellt hatte, dass der Angeklagte nicht vorbestraft sei (UA S. 6), hat sie bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass er „bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten“ sei und „die Vorverurteilungen eine sehr lange Zeit“ zurücklägen. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne diese Erwägungen insgesamt milder ausgefallen wäre.
Der neue Tatrichter wird bei den nunmehr zu findenden Strafen auch die lange Verfahrensdauer im Hinblick auf die Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. vom 7. März 1997 – 2 BvR 2173/96 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1984, 967; NJW 1992, 2472; NJW 1993, 3254; NJW 1995, 1277 jeweils unter Bezugnahme auf EGMR EuGRZ 1983, 378; dazu auch: BGH StV 1997, 408) zu bedenken haben. Es ist bisher nicht erkennbar, weshalb das gegen die geständigen Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren nach dem Aufgriff durch die Zollfahndung am 3. November 1993 erst durch Anklageerhebung im November 1996 abgeschlossen werden konnte.
[Unterschriften]
| Laufhütte | Hager | Wahl | |||
| Harms | Basdorf |