Aufhebung und Zurückverweisung wegen bloßer Verdachtsberücksichtigung in Schuldfeststellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 348/69
- Datum
- 09.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen des Tatgeschehens auf bloßen Verdachtsmomenten beruhen und dadurch die Schuldfeststellung nicht tragfähig ist.
Formulierungen wie "höchstwahrscheinlich" in den Feststellungen können darauf hindeuten, dass das Gericht ungesicherte Vermutungen zugrunde legt; dies begründet einen aufhebungsreifen Rechtsmangel.
Berührt ein Rechtsmangel die Schuldfeststellungen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils in vollem Umfang; weitergehende Angriffe auf die Strafzumessung sind damit entbehrlich.
Nach Zurückverweisung bleibt das Tatgericht in der neuen Hauptverhandlung bei den Schuldfeststellungen ungebunden; § 358 Abs. 2 StPO verbietet lediglich die Überschreitung der bisherigen Strafhöhe.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 10. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Georg F ███ aus ███, geboren am █████ in ███ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████ aus ██████ als Verteidigerin, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 10. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Schwurgericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die schriftlichen Entscheidungsgründe lassen besorgen, dass das Schwurgericht bei Feststellung des Tathergangs auch bloße Verdachtsumstände mitberücksichtigt hat. So heißt es auf Seite 11 UA, der Angeklagte habe das Kind „höchstwahrscheinlich auch mit der Faust“ auf das Gesicht und den Kopf geschlagen. Dass das Schlagen mit der Faust der Schuld des Angeklagten zugerechnet worden ist, kann schon deshalb nicht sicher ausgeschlossen werden, weil die verhängte Strafe für eine unbewusst fahrlässige Herbeiführung des Todes bemerkenswert hoch ist. Da der Rechtsmangel die Schuldfeststellungen berührt, war das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
Auf die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe kommt es daher nicht mehr an.
In der neuen Hauptverhandlung ist das Schwurgericht bei seinen Schuldfeststellungen völlig ungebunden. § 358 Abs. 2 StPO verbietet nur, die bisherige Strafhöhe zu überschreiten.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Schmidt | Herrmann |