Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 348/64
Datum
29.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen die vom Landgericht Itzehoe angeordnete Unterbringung nach § 42b StGB ein. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen der Unterbringung — insbesondere die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und das Fehlen milderer Maßnahmen — vorliegen. Der BGH verwirft die Revision: die Feststellungen des Landgerichts sind verbindlich und die Tat kann als Ausdruck einer aus der Gesamtpersönlichkeit erkennbaren Gefährlichkeit genügen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass keine milderen, geeigneten Mittel zur Abwendung der Gefahr vorhanden sind.

2

Für die Erforderlichkeit der Unterbringung genügt, dass die begangene Tat die von dem Täter ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit erkennen lässt; die Tat muss nicht selbst die Allgemeinheit unmittelbar gefährden.

3

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit ist die Gesamtpersönlichkeit des Täters, insbesondere sein Geisteszustand und sonstiges Verhalten, zu berücksichtigen.

4

Die vom Tatgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich; eine Revision ist nur bei Rechtsfehlern oder durchgreifenden Feststellungsfehlern begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 20. April 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen den Arbeiter Helmut ████ ███ ██ ███, geboren am █████████ 1936 in ██ ██████ ████, zur Zeit in einstweiliger Unterbringung, wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 20. April 1964 wird verworfen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision ist unbegründet.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des § 42b StGB ergeben. Auch das Vorbringen der Revision greift nicht durch. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass andere Mittel als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht vorhanden sind. Was die Revision hiergegen vorbringt, steht im Widerspruch zu den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts.

Auch die vom Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag angeführten Bedenken, dass nämlich bei der Art der vom Beschuldigten begangenen Taten die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten nicht erfordere, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar ist dem Generalbundesanwalt zuzugeben, dass die beiden geschädigten Firmen und die Kundenkreditbank dem Beschuldigten, soweit die Feststellungen das erkennen lassen, in sehr leichtfertiger Weise Kredit gewährt haben. Jedenfalls lassen die Urteilsfeststellungen die Möglichkeit durchaus zu, dass sich die Geschädigten ohne jegliche Prüfung auf das Zahlungsversprechen eines Unbekannten verlassen haben. Wollte man nur auf die Taten abstellen, die jetzt Gegenstand des Verfahrens sind, so wäre auch mit dem Generalbundesanwalt die Frage aufzuwerfen, ob der Schutz solcher Firmen der Sinn des § 42b StGB sein kann, ob nicht vielmehr die „öffentliche Sicherheit“ die Unterbringung überflüssig macht, wenn die Geschädigten schon durch ein wenig Aufmerksamkeit beim Abschluss von Kreditkaufverträgen ausreichend geschützt wurden.

Es ist aber folgendes zu bedenken: Es ist nicht erforderlich, dass die Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, selbst die Allgemeinheit gefährdet oder für sich allein die Gemeingefährlichkeit des Täters erkennen lässt. Es genügt, dass sie die von dem Täter ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf irgendeine Weise erkennen lässt. Nur muss die Handlung, die das Verfahren veranlasst, auf dieselbe Quelle zurückzuführen und Ausdruck der Gefahrdung der öffentlichen Sicherheit sein, die aus dieser Quelle herrührt (vgl. RGSt 69, 242, 243; BGHSt 5, 140). Es genügt, dass bei Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, seines Geisteszustandes und seines sonstigen Verhaltens die Tat kennzeichnend dafür ist, dass die Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen von dem Beschuldigten ausgeht (BGH LM StGB § 42b Nr. 10).

Hiervon war die Strafkammer – das ergeben die Urteilsgründe – überzeugt.

Allerdings nimmt sie an, dass der Beschuldigte ohne die Unterbringung in erster Linie wieder „Betrügereien“ begehen würde. Es besteht aber nach der Überzeugung des Landgerichts auch die Gefahr, dass der Beschuldigte, der „unberechenbar“ ist, auch andere schwerwiegende Taten begehen wird. Das Urteil weist daher ausdrücklich in diesem Zusammenhang darauf hin, der Beschuldigte habe schon einmal einem Arbeitskameraden 300 DM weggenommen.

SarstedtSiemerSchmitt
KoffkaKersting