Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung: Vorlegungsvoraussetzungen und Auslegung von § 24 Abs. 6 Nr. 4 Wehrpflichtgesetz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 34/83
Datum
20.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gibt die Sache an das Oberlandesgericht Oldenburg zurück, da die Vorlegungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Das OLG hatte angenommen, § 24 Abs. 6 Nr. 4 Wehrpflichtgesetz enthalte eine besondere Sorgfalts- und Pflegepflicht; diese Auslegung ist nicht offensichtlich unvertretbar und daher hinzunehmen. Abweichende OLG-Entscheidungen stehen einer Zurückweisung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlegung an den Bundesgerichtshof ist zu unterlassen oder die Sache zurückzuverweisen, wenn die gesetzlichen Vorlegungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

2

Die Auslegung einer Norm durch das Tatgericht bzw. Oberlandesgericht ist vom Bundesgerichtshof hinzunehmen, wenn sie nicht offensichtlich unvertretbar ist.

3

Die Annahme, dass aus einer gesetzlichen Regelung eine besondere Sorgfalts- und Pflegepflicht folgt, kann tragfähig sein, wenn sie überzeugend begründet wird.

4

Abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte verhindern nicht zwingend die Nichtannahme oder Zurückverweisung eines Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdefalls, sofern die vorlegende Instanz ihre Rechtsauffassung vertretbar darlegt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

den Tischler Bernhard ███ aus ███ dort geboren am ███████ █████ wegen Zuwiderhandlung gegen das Wehrpflichtgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. September 1983

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgegeben.

Gründe

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.

Das vorlegende Oberlandesgericht Oldenburg nimmt an, dass aus § 24 Abs. 6 Nr. 4 Wehrpflichtgesetz – in der bis zum 1. März 1983 geltenden Fassung – eine Sorgfalts- und Pflegepflicht folge, gegen die der Betroffene verstoßen habe (S. 6 des Vorlegungsbeschlusses). Dies ist jedenfalls nicht unvertretbar und deshalb vom Bundesgerichtshof hinzunehmen (BGHSt 22, 94, 100). Das Bestehen einer solchen besonderen Sorgfalts- und Pflegepflicht haben die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf in den Beschlüssen, durch die das Oberlandesgericht Oldenburg sich an seiner beabsichtigten Entscheidung gehindert sieht, jedoch nicht verneint (Oberlandesgericht Hamm Beschlüsse vom 4. Dezember 1975 – 3 Ss OWi 1189/75 – und vom 7. März 1980 – 1 Ss OWi 2571/79 – Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 7. September 1979 – 2 Ss OWi 473/79 412/79 II –). Somit stehen diese Beschlüsse der vom Oberlandesgericht Oldenburg beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht entgegen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannHorstkotteNiepel
FleischmannRebitzki