Revision wegen Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 346/98 (alt: 5 StR 363/97)
- Datum
- 14.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB ist das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit in einer Gesamtwürdigung zu betrachten.
Die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen ist Sache des Tatrichters; dessen pflichtgemäße Wertrung ist für das Revisionsgericht bindend, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.
Die konkrete Strafzumessung und die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung sind nur auf Rechtsfehler überprüfbar; abweichende wertende Einschätzungen rechtfertigen keine Aufhebung.
Die Abwesenheit des Verteidigers hindert das Revisionsgericht nicht an der Entscheidung, sofern dadurch keine Verfahrensrechte des Angeklagten verletzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 2. März 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 346/98 (alt: 5 StR 363/97)
URTEIL vom 14. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. März 1998 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. Februar 1997 wegen einer im Jahr 1979 an seiner damals 13-jährigen Stieftochter begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 29. September 1997 – unter Verwerfung der Revision im Übrigen – das Urteil im Strafaussprach aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) angreift. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Der Strafaussprach hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Weder die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung noch die Bemessung der allerdings sehr milden Strafe sind aus Rechtsgründen zu beanstanden.
Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Weist seine Wertung keine Rechtsfehler auf, ist sie vom Revisionsgericht hinzunehmen. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Dass das Landgericht im Rahmen der Gesamtabwägung die im Urteil genannten Milderungsgründe – ohne dabei die Tat des Angeklagten zu verharmlosen – für so überwiegend hielt, dass es das Vorliegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung bejahte, hält sich insbesondere bei Berücksichtigung des Zeitablaufs noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.
2. Auch die konkrete Strafzumessung gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Der Senat besorgt insbesondere nicht, dass der Tatrichter Gesichtspunkte der Strafzumessung mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung vermengt hätte. § 56 Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht verletzt.
Bei diesem Ergebnis war der Senat durch die Abwesenheit des Verteidigers nicht an der Entscheidung gehindert.
| Laufhütte | Harms | Gerhardt | |||
| Hager | Basdorf |