Revision gegen Verurteilung wegen Totschlags: Nichtanwendung des § 213 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 346/72
- Datum
- 12.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer in der Revisionsinstanz geltend macht, das Tatgericht habe weitere Zeugen vernehmen müssen, muss in der Hauptverhandlung substantiiert auf ergänzende Beweiserhebung hinwirken; unterlassenes Hinwirken schließt die Durchsetzung einer solchen Aufklärungspflicht im Revisionsverfahren in der Regel aus.
Die Frage, ob eine Äußerung als ‚schwere Beleidigung‘ i.S. von § 213 StGB zu qualifizieren ist, obliegt dem Tatrichter und seine Würdigung ist nur bei willkürlicher Feststellung zu beanstanden.
Bei der Bewertung der Schwere einer Kränkung sind das vorangegangene Verhalten des Täters und das gesamte Verhältnis der Beteiligten zu berücksichtigen; hierdurch kann die Annahme einer schweren Affektprovokation entfallen.
Die Wahrheit einer behaupteten Tatsachenbehauptung und bloßer Ärger über eigenen Fehltritt begründen regelmäßig keine derart schwerwiegende Kränkung, dass sie die Voraussetzungen des § 213 StGB erfüllen würde.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 16. März 1972
Rubrum
5 StR 346/72 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Dreher Ahmet ███ aus ████, geboren am ███ 1924 in ███████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 16. März 1972 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat seine geschiedene (vierte) Ehefrau nach einem Streit erschossen, an dem auch seine jetzige Frau beteiligt war. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt nur die Nichtanwendung des § 213 StGB. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Aufklärungspflicht versagt. Das Urteil gibt die maßgeblichen Gründe für die Scheidung des Angeklagten von seiner vierten Ehefrau an. War der Beschwerdeführer der Auffassung, dass darüber weiterer Beweis erhoben werden sollte, so hätte er in der Hauptverhandlung darauf hinwirken müssen. Inwiefern sich dem Gericht die jetzt vermiste Vernehmung zweier Zeugen aufdrängen musste, legt auch die Revision nicht dar.
2. Die Sachrüge ist unbegründet. Der Erörterung bedarf hier nur die Frage, ob der Angeklagte durch eine schwere Beleidigung von der Getöteten zur Tat hingerissen wurde. Das hat das Schwurgericht mit Recht verneint.
Ob eine Kränkung als schwer anzusehen ist, muss der Tatrichter entscheiden. Dabei kann auch vorangegangenes eigenes Verhalten des Täters, vor allem das zwischen ihm und dem Opfer bestehende Gesamtverhältnis, eine Rolle spielen. Wie die Feststellungen ergeben, war der Angeklagte einige Wochen vor der Tat von seiner vierten Frau nach 17-jähriger Ehe geschieden worden. Vier Tage nach der Scheidung heiratete er die fünfte Frau. Die Spannungen, die nunmehr zwischen ihm und seiner geschiedenen Frau auftraten, waren auf deren wiederholte Versuche zurückzuführen, die neue Ehe auseinanderzubringen und das alte Verhältnis mit dem Angeklagten wiederherzustellen. Dieses Ziel verfolgte die Getötete gegenüber dem Angeklagten und seiner jetzigen Frau unverhohlen. Am Tattage war es schon in der Garage zu „einer lauten Streiterei“ zwischen den Dreien gekommen. Als die Beteiligten die Wohnung aufsuchten, wussten sie von vornherein, dass die weitere Auseinandersetzung nicht ohne Schärfe verlaufen würde. Unter diesen Gesamtumständen kann bereits zweifelhaft sein, ob die Drohung der Getöteten, die beiden sollten sich scheiden lassen, sonst werde sie „den Angeklagten und seine jetzige Ehefrau auseinanderbringen und ins Elend stürzen“, überhaupt als Beleidigung des Angeklagten oder seiner neuen Frau anzusehen ist. Jedenfalls ist dem Schwurgericht darin beizupflichten, dass die Beleidigung keine schwere war. Eine Kränkung dieser Art geht nicht über das übliche Maß dessen hinaus, das bei solchen Auseinandersetzungen von Frauen um einen Mann, der beiden nahestand, häufig zu erwarten ist, bei diesen Beteiligten jedenfalls zu erwarten war.
Das gleiche gilt für die Mitteilung der Getöteten, der Angeklagte habe vor wenigen Tagen mit ihr in einem Hotel übernachtet. Damit hatte sie die Wahrheit gesagt. Ob der Angeklagte diesen Vorhalt etwa aus Ärger über eigenen Fehltritt als schwere Kränkung empfunden hat, ist nicht maßgebend. Die Frage musste tatsächlich entschieden werden. Das hat das Schwurgericht in dieser Weise getan. im Ergebnis in rechtlich einwandfreier
| Herrmann | Schmidt | Fleischmann | |||
| Siemer | Schuster |