Revision verworfen: Freispruch wegen Unzucht mit einem Kind bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 346/66
- Datum
- 04.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie im Wesentlichen unzulässige Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung enthält.
Die Berührung der bedeckten Brust eines Kindes kann eine unzüchtige Handlung i.S.v. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen, setzt aber voraus, dass sie zur Erregung eigener oder der Geschlechtslust des Täters vorgenommen worden ist.
Objektiv anstößiges Verhalten gegenüber einem Minderjährigen kann als tätliche Beleidigung i.S.v. § 185 StGB gewertet werden, wenn es die Zumutung oder Missachtung des Kindes zum Ausdruck bringt.
Wird ein Strafantrag (z.B. durch das Jugendamt als Amtsvormund) zurückgenommen, ist eine auf diesen Strafantrag gestützte Revisionsverfolgung insoweit nicht weiterzuführen und kann verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 1. März 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Facharzt für Augenkrankheiten Dr. Horst ██ aus ███, geboren am █ 1918 in █████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1966 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt – als Vorsitzender –, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting – als beisitzende Richter –, Staatsanwalt ███████████████████ – als Vertreter der ███████████████████ –, Rechtsanwalt ██ aus ██ – als Verteidiger –, Justizangestellte ██ – als ████████████████ der Geschäftsstelle –,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. März 1966 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz entstanden sind, trägt die Landeskasse.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage freigesprochen, sich eines fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 4 StGB an der am 30. September 1953 geborenen Christine ███ schuldig gemacht zu haben.
Gegen diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Hierzu hat die Bundesanwaltschaft folgendes ausgeführt:
„Die Einzelausführungen der Revision, mit denen sie den Freispruch vom Vorwurf unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde bekämpft, können zwar keinen Erfolg haben. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Dass das Landgericht die kurze Berührung der bedeckten Brust des Mädchens, obwohl der Angeklagte hierzu unter dessen Pullover griff (vgl. UA S. 3, 8), i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht als Unzuchtshandlung, sondern nur als handgreifliche Zudringlichkeit gewertet hat (UA S. 9), ist aus Rechtsgründen schon deshalb nicht zu beanstanden, weil diese Berührung nach der Überzeugung des Landgerichts nicht zur Erregung der eigenen oder der Geschlechtslust des Kindes vorgenommen worden ist (UA S. 9).
Diese Berührung kann aber eine tätliche Beleidigung i. S. des § 185 StGB sein. In der Zumutung dieses objektiv anstößigen Verhaltens liegt eine Missachtung des zur Tatzeit noch nicht 12 Jahre alten Mädchens.
— wie das Landgericht überzeugt —, dass der Angeklagte sich diese überaus plumpe Vertrauensseligkeit in seiner überschwänglichen Art angemaßt hat (UA S. 9), schließt bei den gegebenen Tatumständen — das Kind befand sich zur Behandlung in der ärztlichen Praxis des Angeklagten — nicht aus, dass dem Angeklagten die in seinem Verhalten sich offenbarende Missachtung des Kindes bewusst war.“
Dem schließt sich der Senat an.
Den Strafantrag wegen Beleidigung, den das Jugendamt als Amtsvormund nach dem erstinstanzlichen Urteil gestellt hatte, hat es zurückgenommen. Demgemäß war die Revision entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Borker |