Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision gewährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 345/26
Datum
14.07.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:140726B5STR345.26.0
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das LG-Urteil. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, weil der Verteidiger innerhalb der maßgeblichen Frist glaubhaft darlegte, den Angeklagten treuwidrig keiner Versäumnis zuzurechnen, und die versäumte Handlung formgerecht nachholte. Ferner präzisierte der Senat Beginn der Fristen für die Ergänzung und Begründung der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 StPO ist zu gewähren, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt wurde.

2

Erbringt der Verteidiger innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO die erforderlichen Darlegungen zur Unverschuldetheit und holt die versäumte Handlung nach, können die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung erfüllt sein.

3

Die Frist zur Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO).

4

Mit Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision nach § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 13. Mai 2026, Az: 527 KLs 5/26

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. Mai 2026 gewährt.

Gründe

1

Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2

Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). Mit Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).

GerickeKöhlerWerner
MosbacherResch