Gegenvorstellung des Nebenklägers gegen BGH‑Beschluss zur sofortigen Beschwerde zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 344/98 (verbunden mit 5 StR 464/97)
- Datum
- 28.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, wenn der angegriffene Beschluss keine zuvor nicht gehörten Tatsachen oder Beweisergebnisse im Sinne des § 33a StPO verwertet.
Eine nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht geboten, wenn die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens die Entscheidung nicht zugunsten des Vorbringenden ändern könnte.
Die Kosten der Teilnahme des Nebenklägers an einer Hauptverhandlung sind dem Angeklagten nicht aufzuerlegen, wenn die Teilnahme nicht zu einem berechtigten Anschlusstatbestand führt und ihre Auferlegung unbillig wäre (§ 472 Abs.1 Satz 2 StPO).
Die bloße Einbeziehung einer bereits rechtskräftig abgeurteilten Einzelstrafe in eine spätere Gesamtstrafe rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Überwälzung der in der zweiten Tatsacheninstanz entstandenen Nebenklagekosten auf den Angeklagten.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 19. August 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Förderung der Prostitution u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1998
Tenor
Die Gegenvorstellung des Nebenklägers vom 7. September 1998 gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1998, soweit er die sofortige Beschwerde des Angeklagten betrifft, wird zurückgewiesen.
Gründe
Ein Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs geboten wäre, liegt nicht vor.
In dem angegriffenen Beschluss sind, soweit es die Entscheidung über die sofortige Beschwerde betrifft, keine „Tatsachen oder Beweisergebnisse“ im Sinne des § 33a StPO verwertet, zu denen der Nebenkläger noch nicht gehört worden wäre. Dies wird vom Nebenkläger auch selbst nicht behauptet.
Im Übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung des Vorbringens des Nebenklägers im Schriftsatz vom 7. September 1998 nicht zu einer ihm günstigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten führen können.
Die Auslagen, die dem Nebenkläger durch seine Teilnahme an der Hauptverhandlung entstanden sind, die zu dem in diesem Verfahren zweiten tatrichterlichen Urteil geführt hat, waren dem Angeklagten nicht aufzuerlegen.
Das Landgericht hatte in dieser Hauptverhandlung nur noch eine Einzelstrafe wegen einer Tat, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss berechtigt (Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei), sowie eine Gesamtstrafe auszusprechen. In diese war zwar auch die Einzelstrafe wegen des rechtskräftig abgeurteilten Nebenklagedelikts einzubeziehen. Dies allein führt nicht dazu, dem Angeklagten die in der zweiten Tatsacheninstanz entstandenen Nebenklagekosten aufzubürden, denn solches wäre unbillig (§ 472 Abs. 1 Satz 2 StPO).
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