Revision verworfen: Verfahrensrügen und Beweiswürdigung bei Gewaltunzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 344/69
- Datum
- 14.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der fehlerhaften Besetzung der Strafkammer (z. B. mangelhafte Auswahl der Schöffen) ist in der Revision nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nur wirksam, wenn die Revisionsbegründung die konkreten Tatsachen, aus denen der Mangel bestehen soll, hinreichend bestimmt darlegt.
Ein Ablehnungseinwand gegen einen Richter kann in der Revision nicht geprüft werden, wenn weder das Ablehnungsgesuch noch der ablehnende Sitzungsbeschluss in der Revisionsbegründung mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Bestellung eines psychologischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung einer volljährigen Zeugin ist nur erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Tatrichter veranlassen müssen, an der eigenen Beurteilung zu zweifeln; bloße Jugend (z. B. 20 Jahre) genügt hierfür nicht ohne Weiteres.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen sämtliche denkbaren Motive einer Zeugin für eine Falschaussage ausdrücklich zu erörtern, soweit aus dem Urteilssachzusammenhang ersichtlich ist, dass die Kammer die relevanten Tatsachen und Parallelen zu früheren Taten bedacht hat.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 19. Februar 1969
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Harald S. aus H████████, dort geboren ████████ 1941, wegen Gewaltunzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1969, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 19. Februar 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die Schöffen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise durch den zuständigen Kreistag ausgewählt worden seien, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung eine ausreichend bestimmte Angabe derjenigen Tatsachen, in denen die Revision den Mangel sieht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Rüge, ein gegen Landgerichtsrat Bredow gerichtetes Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder das Ablehnungsgesuch noch den ablehnenden Sitzungsbeschluss mit.
3. § 244 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, dass die Strafkammer es unterlassen hat, einen psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christa Lüdtke zu hören. Christa L. war zur Zeit ihrer Vernehmung vor der Strafkammer 20 Jahre alt. Besondere Umstände, die es dem Tatrichter hätten aufdrängen müssen, bei einer Zeugin dieses Alters einen Sachverständigen über ihre Glaubwürdigkeit zu hören, sind weder der Revisionsbegründung zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
4. Auf UA S. 25 heißt es u. a.: Es sei auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum Christa ███ eine derartige Geschichte erfunden haben sollte.
Wenn die Strafkammer, wie die Revision meint, hiermit wirklich hätte zum Ausdruck bringen wollen, es gebe keine verständliche Erklärung dafür, warum Christa L. wahrheitswidrig behauptet hätte, sie habe die unzüchtigen Handlungen mit dem Angeklagten █████████████ freiwillig, sondern gezwungen vorgenommen, wären die Urteilsausführungen allerdings bedenklich, weil eine verständliche Erklärung hierauf auf der Hand liegt. Sie ist für die Aussage der Christa L. in der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren darin zu finden, dass Christa L. sich bereits durch ihre Bekundung in der Strafsache gegen U█████ und St█████ entsprechend festgelegt hatte, und für ihre Bekundung in der letztgenannten Strafsache darin, dass ihr dort vorgeworfen worden war, sich nahezu wahllos Männern zum Geschlechtsverkehr hingegeben zu haben.
Die von der Revision beanstandete Urteilsstelle ist aber ersichtlich anders gemeint. Sie befindet sich in einem Teil der Urteilsgründe, der sich mit der den Angeklagten S. belastenden Beweistatsache befasst, dass er schon einmal eine Tat begangen hatte, die mit der von der Zeugin Christa ████████████████ auffallende Ähnlichkeit aufweist. Das Urteil schildert diese frühere Tat des Angeklagten █████ auf UA S. 3 bis 4. ███████ hatte ████████ am 22. Juni 1964, also ca. 2 Jahre vor der neuen Tat, zusammen mit Utecht ein anderes Mädchen (Angela M█████) derart zur Unzucht genötigt, dass er es – ähnlich wie im vorliegenden Fall – an einer einsamen Stelle, an die er es mit einem Pkw gebracht hatte, durch Gewalt und Drohungen veranlasste, erst an seinem (und dann an Utechts) Geschlechtsteil bis zum Samenerguss zu onanieren. Das Urteil meint mit dem von der Revision beanstandeten Satz auf UA S. 25 ersichtlich nur, es gebe keine verständliche Erklärung dafür, inwiefern Christa █████ – wenn sie die Unwahrheit gesagt hätte – ausgerechnet einen Vorgang bekundet hätte, der eine solche Ähnlichkeit mit der früheren Tat des Angeklagten ████████████████ aufweise.
Dafür spricht außer dem bereits erwähnten Zusammenhang, in welchem der beanstandete Satz steht, dass es unmittelbar vorher heißt: „Beide Taten weisen auffallende Parallelen auf.“ und „Hinzu kommt, dass Christa L. anschließend gesagt wird, bei ihrer Zeugenbekundung in dem Verfahren gegen U█████ und ███████ noch nichts davon wusste, dass der Angeklagte in ganz ähnlicher Weise schon einmal eine Straftat begangen hatte.“
So verstanden kann jene Urteilsstelle aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
5. Die Revision sieht einen weiteren rechtlichen Mangel des Urteils darin, dass das Urteil sich zwar auf UA S. 16 bis 26 sehr ausführlich mit den gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christa L. sprechenden Umständen auseinandersetzt, aber an keiner Stelle erkennen lässt, dass das Landgericht Überlegungen darüber angestellt hat, ob die Aussage der Zeugin im vorliegenden Verfahren nicht vielleicht auch deshalb angezweifelt werden könne, weil die Zeugin sich durch ihre Bekundungen in dem Verfahren gegen █████ und ████████, das noch nicht auf eine Bestrafung des Angeklagten ██████ abzielte, festgelegt hatte und sich bei einer Änderung der Bekundung der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte.
Auch dieser Einwand ist unbegründet. Das Urteil stellt auf UA S. 11 ausdrücklich fest, dass die Zeugin Christa ███ bei ihren Bekundungen in dem Verfahren gegen Utecht und den Vorfall S. im Wesentlichen so geschildert hat wie im vorliegenden Verfahren. Dass die Strafkammer dies und die oben dargelegten möglichen Folgen hieraus bei der Beweiswürdigung übersehen hätte, hält der Senat für ausgeschlossen. In den Urteilsgründen hierüber etwas zu sagen, war die Strafkammer rechtlich nicht verpflichtet.
6. Es ist weder verfahrensrechtlich noch sachlich-rechtlich zu beanstanden, dass das Urteil die Feststellung, Christa ███ habe ███ nicht mit in ihr Zimmer genommen und auch nicht mit ihm geschlechtlich verkehrt, nicht näher begründet.
7. Das Urteil ergibt, dass die Strafkammer Aussagen der Frau ██████████████ als Zeugenaussagen verwertet hat (UA S. 13, 21). Ein Rechtsmangel, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte, ist dem nicht zu entnehmen.
8. Was die Revision zur Rechtfertigung ihrer Verfahrens- und Sachrügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Schmidt | Borker |