Revision verworfen: Notwehr bei Verfolgung nach Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 344/66
- Datum
- 26.08.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr liegt vor, wenn der Angegriffene eine gegenwärtige rechtswidrige Angriffshandlung abwehren muss und die gewählte Verteidigungshandlung erforderlich ist; auch der Einsatz von Schusswaffen kann gerechtfertigt sein, wenn keine sicherere Alternative verfügbar ist.
Die Revision der Staatsanwaltschaft darf sich nicht unzulässig gegen tragende tatrichterliche Feststellungen richten; Angriffe auf die Tatsachenwürdigung sind nur zulässig, soweit Rechtsfehler der Prüfung zugrunde liegen.
Eine fahrlässige Notwehrprovokation setzt pflichtwidriges, vorhersehbares Verhalten voraus, das konkret die Notwehrlage herbeiführt; bloßes Zugehen zur Klärung einer vorausgegangenen Körperverletzung begründet eine solche Provokation nicht ohne Weiteres.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Verteidigung sind die konkreten Flucht- und Schutzmöglichkeiten zu berücksichtigen; ist ein gefahrloser Rückzug nicht rechtzeitig möglich, kann dies die Anwendung auch tödlicher Gewalt rechtfertigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 16. Februar 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Rabah ███ aus ████, geboren am ██ 1932 in █████ (Algerien), wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 16. Februar 1966 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, den der später getötete Volkmann schon in der Gaststätte ohne begründeten Anlass ins Gesicht geschlagen hatte und den er alsdann, nachdem der Angeklagte anschließend auf der Straße auf ihn zugegangen war, auf einer längeren Strecke verfolgte, hat nach Abgabe mehrerer Warnschüsse zuletzt mit seiner Pistole auf den nahe an ihn herangekommenen Verfolger geschossen und ihn so schwer verletzt, dass er nach Einlieferung ins Krankenhaus verstarb.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Totschlags freigesprochen, weil sich nicht ausschließen lässt, dass seine Handlungsweise durch Notwehr gerechtfertigt war.
Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.
Die Revision macht selbst nicht geltend, dass der Angeklagte die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten hatte. Anders als in dem der Entscheidung BGH NJW 1962, 308 zugrunde liegenden Fall, in dem der Angeklagte den Angreifer möglicherweise mit den Händen hätte beiseite stoßen können, ist hier der Angeklagte weggelaufen und hat seinen Verfolger durch mehrfache Warnschüsse einzuschüchtern versucht, ohne damit Erfolg zu haben.
Das Schwurgericht hat auch nicht feststellen können, dass der Angeklagte ██████ provozieren wollte oder dass er ihn in der Pfalzburger Straße provoziert hat (UA S. 14/15). Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen.
Der Sachverhalt schließt es darüber hinaus auch aus, dass sich der Angeklagte einer „fahrlässigen Notwehrprovokation“ im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aaO schuldig gemacht hat. Eine Fahrlässigkeit kann insbesondere nicht darin erblickt werden, dass der Angeklagte auf ██████ zugegangen ist, nachdem er ihn in der Pfalzburger Straße bemerkt hatte (UA S. 7). Das Schwurgericht hat nicht ausschließen können, dass er ihn nur habe fragen wollen, warum er ihn eigentlich im Lokal geschlagen habe (UA S. 14). Zwar wäre das Schwurgericht, wenn es die Frage der Fahrlässigkeit erörtert hätte, möglicherweise zu dem Schluss gekommen, dass der Angeklagte in diesem Augenblick damit hätte rechnen können und müssen, Volkmann werde erneut gegen ihn tätlich werden. Dagegen schließt es der im Urteil festgestellte Ablauf des Geschehens mit Sicherheit aus, dass das Schwurgericht darüber hinaus die Folgerung gezogen hätte, der Angeklagte habe auch voraussehen können und müssen, dass er diesen Angriff unter Umständen nur um den Preis erheblicher, vielleicht gar tödlicher Verletzungen würde abwehren können.
Der Angeklagte hat ██ ███, nachdem dieser ihn möglicherweise schon anzugreifen begonnen hatte (UA S. 15), zunächst zugerufen: „Gehen Du weg, oder ich schieße!“ (UA S. 7). Nach der Abgabe eines Warnschusses ist er sofort weggelaufen und hat, da Volkmann ihm folgte, noch weitere Warnschüsse abgegeben. Erst mit dem achten und letzten Schuss aus seiner Pistole hat er ██████ getroffen. Dass dieser bei einer solchen Sachlage trotz der Gefahr, von den Schüssen getroffen zu werden, mit der Verfolgung nicht innehielt, sondern ihm immer näher kam, lag für den Angeklagten außerhalb des zu erwartenden Geschehensablaufs. Es konnte ihm daher nicht vorgeworfen werden, dass er diese Möglichkeit nicht erkannt hat.
Abgesehen davon billigt der Bundesgerichtshof aaO selbst einem Täter, der es überhaupt nicht auf einen neuen Angriff ankommen lassen durfte, eine Abwehr zu, die nicht missbräuchlich ist. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, auf welche Weise sich der Angeklagte sonst dem Angriff ██████ hätte entziehen können. Die Ausführungen der Revision, dass der Angeklagte in der Tankstelle bei dem Zeugen ███ hätte Schutz suchen oder in seine Wohnung hätte fliehen können, scheitern schon an den tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Bei der gegebenen Sachlage war es ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich auf solche Weise vor seinem Verfolger hätte retten können; er hätte sich nämlich, da sich ihm dieser vor der Einfahrt zur Tankstelle bereits auf wenige Meter genähert hatte, ersichtlich nicht mehr durch ein Weiterlaufen in den Innenraum der Tankstelle in Sicherheit vor dem ihn bedrängenden ██ bringen können, musste außerdem damit rechnen, dass ██████ ihm auch dorthin folgen würde. Erst recht hatte er keine Aussicht mehr gehabt, sein noch weiter entferntes Wohnhaus rechtzeitig zu erreichen.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu folgen wäre.
Das Verfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes durch Führen der Tatwaffe ist von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 1 StPO eingestellt worden.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, auch in der Begründung.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Kersting |