Revisionen verworfen: Unzulässigkeit wegen Begründungsmangel; Kostenauferlegung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 343/84
- Datum
- 24.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet ist; aus der Begründung muss sich ergeben, ob eine Verfahrensrechtsverletzung oder die Verletzung einer sonstigen Rechtsnorm gerügt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf eine bestimmte Rechtsfolge (z. B. die Einziehung eines Fahrzeugs) erfüllt nicht die Verpflichtung zur Klarstellung des angegriffenen Verletzungstyps und ersetzt damit nicht die erforderliche Begründung.
Fehlende oder unzureichende Revisionsbegründung führt zur Unzulässigkeit der Revision und zu deren Verwerfung durch das Revisionsgericht.
Erweist sich eine Revision in der Sache als unbegründet, kann das Revisionsgericht sie nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen.
Sind Rechtsmittel verworfen worden, sind die Kosten des Rechtsmittels von den jeweiligen Beschwerdeführern zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 9. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
██ aus ██████████
den Gärtner Gerhard 1. geboren am ███████ 1938 in Harburg, zur Zeit in Haft, ██ aus HC,
den Kfz-Schlosser Michael 2. dort geboren am ███ ███ 1956, zur Zeit in Haft,
Sachbezeichnung: █████████ Gilbert u. a. wegen Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 1. auf dessen Antrag und einstimmig, am 24. August 1984
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. November 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ███ ist unzulässig, weil sie nicht in der vorgeschriebenen Weise begründet worden ist. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschränkung des Rechtsmittels „auf die Einziehung des PKW“ enthält eine solche Erklärung nicht.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten ███ vom 24. Juli 1984 hat vorgelegen.
| Fuhrmann | Herrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Goydke |