Treffer
BGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach §206a StPO wegen fehlender Eröffnung des Hauptverfahrens

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 343/75
Datum
16.09.1975
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein. Der BGH hob das Urteil auf und stellte das Verfahren ein, weil die Hauptverhandlung ohne Eröffnung des Hauptverfahrens stattgefunden hatte. Nach §206a StPO war die Einstellung zwingend; eine Wiederaufnahme der Verfolgung bleibt möglich. Eine Entschädigung nach StrEG wurde als nicht angemessen versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat die Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen; führt die Hauptverhandlung ohne Eröffnung des Hauptverfahrens statt, ist das Verfahren nach §206a StPO einzustellen.

2

Die Einstellung des Verfahrens nach §206a StPO schließt eine erneute Verfolgung der Tat nicht aus.

3

Die bloße Einstellung des Verfahrens begründet keinen Anspruch des Beschuldigten auf Aufhebung des Haftbefehls durch das Revisionsgericht nach §§120 Abs.1, 126 Abs.3 StPO.

4

Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG kann nach §6 Abs.1 Nr.2 versagt werden, wenn die Gewährung der Entschädigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 21. Februar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ Mohammed Sadique, geboren am ██████████ 1936 in ████████ (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. September 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 21. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Der Angeklagte ist für die bisherigen Strafverfolgungsmaßnahmen nicht zu entschädigen.

Gründe

Die von Amts wegen erforderliche Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die Hauptverhandlung ohne Eröffnung des Hauptverfahrens stattgefunden hat. Da es somit an einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung fehlt, ist nach § 206a StPO das Verfahren einzustellen.

Die Einstellung des Verfahrens hindert nicht, die Tat erneut zu verfolgen. Deshalb kann das Revisionsgericht den Haftbefehl nicht nach den §§ 120 Abs. 1, 126 Abs. 3 StPO aufheben.

Der Senat hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen versagt; sie erscheint ihm nicht angemessen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).

SchusterSarstedtFuhrmann
FleischmannHorstkotte