Einstellung des Verfahrens nach §206a StPO wegen fehlender Eröffnung des Hauptverfahrens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 343/75
- Datum
- 16.09.1975
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat die Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen; führt die Hauptverhandlung ohne Eröffnung des Hauptverfahrens statt, ist das Verfahren nach §206a StPO einzustellen.
Die Einstellung des Verfahrens nach §206a StPO schließt eine erneute Verfolgung der Tat nicht aus.
Die bloße Einstellung des Verfahrens begründet keinen Anspruch des Beschuldigten auf Aufhebung des Haftbefehls durch das Revisionsgericht nach §§120 Abs.1, 126 Abs.3 StPO.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG kann nach §6 Abs.1 Nr.2 versagt werden, wenn die Gewährung der Entschädigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 21. Februar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ Mohammed Sadique, geboren am ██████████ 1936 in ████████ (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. September 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 21. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Der Angeklagte ist für die bisherigen Strafverfolgungsmaßnahmen nicht zu entschädigen.
Gründe
Die von Amts wegen erforderliche Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die Hauptverhandlung ohne Eröffnung des Hauptverfahrens stattgefunden hat. Da es somit an einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung fehlt, ist nach § 206a StPO das Verfahren einzustellen.
Die Einstellung des Verfahrens hindert nicht, die Tat erneut zu verfolgen. Deshalb kann das Revisionsgericht den Haftbefehl nicht nach den §§ 120 Abs. 1, 126 Abs. 3 StPO aufheben.
Der Senat hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen versagt; sie erscheint ihm nicht angemessen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).
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