Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Geständnis und §136a StPO bei gemeinschaftlichem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 343/67
Datum
12.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil wegen gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls und gemeinschaftlichen Betruges wurden verworfen. Streitpunkt war die Verwertbarkeit von Geständnissen unter Berufung auf §136a StPO; der Senat prüfte dies im Freibeweis und stellte keinen Verstoß fest. Drohungen durch Andeutungen einer Vorführung oder Festnahme waren nicht geeignet, die freie Willensentschließung zu beseitigen. Die Feststellungen tragen zudem den Vorsatz des Betruges.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung behaupteter Verstöße gegen das Verbot unzulässiger Vernehmungsmethoden (§136a StPO) kann das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises selbständig vornehmen und eigenständige Feststellungen treffen.

2

Eine bloße Andeutung möglicher Konsequenzen (z. B. Vorführung vor den Richter oder vorübergehende Festnahme) beeinträchtigt die freie Willensentschließung und damit die Verwertbarkeit eines Geständnisses nur, wenn sie in Ton, Form oder Umfang geeignet ist, den Geständigen in seiner Entscheidungsfreiheit ernstlich zu zwingen.

3

Die demonstrative Vorlage eines Formulars für eine Festnahmeanzeige begründet allein keine Unwirksamkeit eines Geständnisses, sofern sich aus dem Gesamtvorgang nicht ergibt, dass das Geständnis ausschließlich durch Zwangs- oder Drohungseinwirkung veranlasst wurde.

4

Gerichtliche Feststellungen, die den Vorsatz einer Betrugstat hinreichend konkret darlegen, sind revisionsrechtlich bindend, soweit die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler aufweist.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 4. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Rohrleger Heinz ███████████ aus ██, dort geboren am ███████ 1937, 2. den Arbeiter Friedhelm ███ aus ███████, dort geboren █████████████ 1937,

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4. April 1967 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls und wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt. Die Revisionen haben keinen Erfolg.

I.

Die Rüge beider Beschwerdeführer, der § 136a StPO sei verletzt worden, ist unbegründet.

Verfehlt ist allerdings die Äußerung der Strafkammer, die genannte Bestimmung wolle allgemein „nur ein massives, aktives Einwirken auf den Beschuldigten verhindern, das einer Folterung nahekommt“ (UA S. 9). Ob dieser Satz nur eine ungeschickte Formulierung ist oder einen Rechtsirrtum des Landgerichts offenbart, ist aber gleichgültig. Denn das Revisionsgericht hat die tatsächlichen Vorgänge im Wege des Freibeweises selbständig zu prüfen und zu beurteilen (BGHSt 16, 164). Dabei hat der Senat keinen Verstoß der Polizeibeamten gegen § 136a StPO festgestellt.

Die Angeklagten waren von einer Polizeistreife bemerkt worden, als sie in der Nähe eines Landfahrerlagers bei Kiel etwa 100 kg Kupferkabelenden abbrannten. Dem herbeigerufenen Kriminalmeister ████████████ erklärten sie zunächst, sie hätten die Kabelenden in einem schleswig-holsteinischen Dorf bei Hamburg, dessen Namen sie nicht wüssten und das sie auch nicht wiederfinden würden, von irgendeinem Baupolier gekauft. Bei der förmlichen Vernehmung, die folgte und schließlich zu einem Geständnis des Angeklagten ██ führte, will dieser, wie er in der Hauptverhandlung in erster Linie erklärt hat, Misshandlungen befürchtet haben. Dazu hatte er keinen Grund. Seines Leugnens wegen hatte ihn Kriminalmeister ██████████ nur darauf hingewiesen, „dass man bei der unklaren Sachlage auch anders vorgehen könne und dass sogar eine Vorführung vor den Richter und eine Verhaftung möglich sei“ (UA S. 8).

Der Angeklagte ███ will dann auch ferner befürchtet haben, „für längere Zeit festgehalten zu werden“ (UA S. 8). Ob die Äußerung ████████████ eine Drohung in dieser Richtung oder nur eine zulässige Belehrung darüber war, welche Folgen das eigene Verhalten haben konnte, hing im Wesentlichen vom Tonfall ab und ließ sich nur auf Grund einer persönlichen Anhörung der Beteiligten beurteilen. Es kann indessen ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die strengen gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorgelegen hätten, wenngleich das Abbrennen von Kabeln den Schluss auf eine Verdunklungsgefahr zuließ.

Jedenfalls ist nicht feststellbar, dass eine solche Drohung das Geständnis ███ verursacht habe. Der Senat hält es im Gegenteil für ausgeschlossen, dass ██████, der schon wiederholt vor Gericht gestanden hatte und bestraft worden war, aus Furcht vor einer längeren Untersuchungshaft gehandelt haben könnte. Er gab sein Leugnen zwar sofort auf, als er sah, dass Kriminalmeister ██████████ im Laufe der weiteren Vernehmung eine rote Festnahmeanzeige auf den Tisch legte, um sie auszufüllen (UA S. 8). Daraus mag er geschlossen haben, dass er nun dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden sollte. Das allein war aber kein Grund, alsbald schon vor der Polizei ein Geständnis abzulegen. Dazu war noch vor dem Ermittlungsrichter Zeit, wenn der Angeklagte dort erkannte, dass ihm sonst die angeblich befürchtete längere Untersuchungshaft drohte. Die Erwartung der kurzfristigen Freiheitsentziehung bis zur Vernehmung durch den Richter war nicht geeignet, die freie Willensentschließung zu beeinträchtigen und den einzigen Beweggrund für eine schwere Selbstbezichtigung zu bilden. Dass der Angeklagte ███ sich zum Geständnis schon vor der Polizei entschloss, darin auch zwei frühere, zunächst noch unbekannte Fälle angab und schließlich von sich aus eine Tatortskizze fertigte, war nicht die Folge einer Drohung, sondern besserer Einsicht. Der Angeklagte ███ hat in seiner Einlassung, wie die Urteilsgründe sie wiedergeben, die rote Festnahmeanzeige überhaupt nicht erwähnt. Der Behauptung der Revisionen, Kriminalmeister ██████████ habe dieses Schriftstück „demonstrativ“ auf den Tisch gelegt und dadurch das Geständnis herbeiführen wollen, steht entgegen, dass er nicht etwa, nachdem ██ die Diebstähle zugegeben hatte, davon Abstand genommen hat, das Formblatt auszufüllen, sondern trotzdem eine Festnahmeanzeige (Bl. 6 d. A.) gefertigt hat.

II.

Die Sachbeschwerden sind unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Entgegen den Ausführungen in der Revision des Angeklagten ███████ ist auch der Vorsatz des Betruges im Urteil rechtlich ausreichend dargetan.

SchmidtSarstedtSchmitt
SiemerKersting