Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Entführung und Tateinheit mit Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 343/65
- Datum
- 14.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entführung im Sinne des § 236 StGB liegt vor, wenn der Täter eine Person gegen deren Willen an einen anderen Ort bringt; die Vollendung kann mit dem Erreichen des vom Täter erstrebten Ortes eintreten.
Das Merkmal „wider ihren Willen“ ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Entführungsopfer in den vom Täter erstrebten Zweck (z. B. geschlechtlichen Zweck) wirksam eingewilligt hat.
Entführung kann durch List oder Drohung bewirkt werden; persönliche Dispositionen des Opfers (z. B. Autoritätsgläubigkeit, Schuldgefühle) ändern nichts an der kausalen Wirkung von List oder Drohung.
Die Entführung wider Willen schließt eine Nötigung nicht aus, soweit der Täter durch dieselbe Drohung neben der Wegnahme weitere Zwangserfolge (z. B. erzwungene sexuelle Handlungen) herbeiführt; in diesem Fall besteht Tateinheit zwischen den Tatbeständen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. Mai 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus █████, den kaufmännischen Angestellten Otto ████, geboren ████████ 1910 in █████████, wegen Entführung wider Willen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1965, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Mai 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten greift in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur den Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe und den gesamten Strafausspruch an. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Entführung (§ 236 StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB), Amtsanmaßung (§ 132 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) ist frei von sachlich-rechtlichen Mängeln.
Zu Unrecht wendet die Revision hiergegen ein, dass die Feststellungen, soweit sie das Merkmal „entführt“ in § 236 StGB betreffen, in sich widersprüchlich seien. Die Darlegungen auf UA 5.20, denen die Revision einen solchen Widerspruch meint entnehmen zu können, teilen nur die rechtliche Würdigung von Tatsachen mit, die das Urteil an anderer Stelle eindeutig feststellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt ist, die Entführung sei schon vollendet gewesen, als Monika ███████ den am Bahnhof Sternschanze in Hamburg abgestellten Kraftwagen des Angeklagten bestieg. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte das Mädchen alsdann mit seinem Kraftwagen zu seiner in Hamburg-Hoheluft gelegenen Wohnung brachte. Die Entführung war hiernach jedenfalls in demjenigen Zeitpunkt vollendet, in dem das Mädchen die Wohnung des Angeklagten betreten hatte.
Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte Monika ███████ „wider ihren Willen“ entführt hat. Dieses Merkmal ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Entführte auch in den vom Täter erstrebten geschlechtlichen Zweck eingewilligt hat (vgl. BGHSt 1, 199, 201). Das war hier nicht der Fall. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass das Mädchen diesen Zweck nicht kannte.
Der Angeklagte hat Monika █████ nach den Feststellungen des Urteils auch „durch List und Drohung“ entführt. Dass die Entführte sich täuschen und einschüchtern ließ, weil sie eine „gewisse Autoritätsgläubigkeit“ besaß und „wegen des Vorfalls in den Sternschanzenanlagen ein gewisses Schuldgefühl“ hatte, ändert nichts daran, dass der Angeklagte die Entführung durch List und Drohung bewirkt hat.
Die Feststellungen ergeben weiterhin, dass der Angeklagte Monika ███████ entführt hat, „um sie zur Unzucht zu bringen“. Er entschloss sich nach den Feststellungen des Urteils schon auf der Busfahrt vom Eidelstedter Platz zum U-Bahnhof Schlump, Monika ██████ mit seinem am Bahnhof Sternschanze abgestellten Kraftwagen in seine Wohnung zu bringen und sie dort unsittlich zu berühren. Dass er zuvor die Absicht hatte, dies in den Sternschanzenanlagen oder in seinem Kraftwagen zu tun, ist für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens ohne Bedeutung.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat den von der Revision angefochtenen Teil des Urteils in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Fehler.
Zu Bedenken könnte allenfalls die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung geben. Der Senat hat in seinem Urteil BGH NJW 1964, 1380 ausgeführt, dass der engere Tatbestand der Entführung wider Willen (§ 236 StGB) Nötigung (§ 240 StGB) ausschließt. Die Entscheidung betrifft indessen einen Fall, in dem das strafbare Verhalten der Täter sich in der Entführung erschöpfte. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte einen Tatbestand verwirklicht, der über denjenigen der Entführung wider Willen hinausgeht. Denn er hat durch ein und dieselbe Drohung außer der Entführung bewirkt, dass die Entführte sich auszog und seine unsittlichen Berührungen duldete. Insoweit schließt die Entführung wider Willen Nötigung nicht aus, besteht vielmehr Tateinheit zwischen beiden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |