Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben – Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung des Rücktritts vom Versuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 342/68
Datum
25.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte ein Urteil wegen versuchten Mordes; der BGH hob das Schwurgerichts-Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Gericht bemängelte, dass die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§46 Nr.1 StGB) vorlag. Zudem stellte der BGH dar, dass die Körperverletzungen im Zusammenhang mit der räuberischen Erpressung als natürliche Handlungseinheit zu beurteilen sein können und bei Wegfall des Taterfolgs auch auf geringere Tatbestände (z.B. §223a StGB) abgestellt werden muss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorinstanz hat zu prüfen, ob ein Täter freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist; unterlässt sie dies, ist die Entscheidung aufzuheben.

2

Freiwilliger Rücktritt liegt nur vor, wenn der Täter ohne äußeren Zwang die weitere Tatausführung aufgibt; vorübergehende Ablenkung oder Benommenheit des Opfers schließt die Freiwilligkeit nicht aus.

3

Bei natürlicher Betrachtungsweise bilden Tathandlungen eine Einheit (Tateinheit), wenn die einzelnen Angriffe als Mittel zur Verwirklichung einer einzigen Tat dienen (z.B. zur Ermöglichung einer Wegnahme bei räuberischer Erpressung).

4

Schutzgüter höchstpersönlicher Art können zwar selbständige Handlungen begründen; dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Handlungen in eine natürliche Handlungseinheit mit einer anderen Tat eingehen.

5

Scheidet wegen Rücktritts eine Verurteilung wegen versuchten Mordes aus, hat das Gericht das Verhalten ggf. unter dem Gesichtspunkt milderer Tatbestände (z.B. gefährliche Körperverletzung/§223a StGB) rechtlich zu würdigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 6. März 1968

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den berufslosen Werner ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1939 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 6. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag folgendes ausgeführt:

1.) Die Angriffe der Revision, die sich gegen die Annahme eines bedingten Mordvorsatzes richten, greifen nicht durch. Insoweit wendet sich die Revision nur gegen die tatsächlichen Feststellungen.

Dagegen macht die Revision mit Recht geltend, dass das Schwurgericht hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht in den beiden Mordfällen freiwillig vom unbeendigten Versuch zurückgetreten ist (§ 46 Ziffer 1 StGB). Die Freiwilligkeit wurde nicht dadurch ausgeschlossen, dass im ersten Falle Frau █████████████████ und damit die Aufmerksamkeit des Angeklagten auf sich lenkte und dass der erste Schlag den Ehemann ████████ bereits benommen gemacht hatte (UA S. 20/21), denn dies hatte den Angeklagten nicht gehindert, weiter auf ihn einzuschlagen. Ebenso hatte der Angeklagte im zweiten Falle ungestört die Misshandlungen der Frau ████████ bis zu ihrem Tode fortsetzen können, wenn er gewollt hätte.

In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht das Tun des Angeklagten, wenn eine Verurteilung wegen versuchten Mordes ausscheidet, rechtlich unter dem Gesichtspunkt des § 223a StGB zu würdigen haben.

2.) Mit Recht hat das Schwurgericht in den Mordversuchen zwei selbständige Handlungen gesehen, da die verletzten Rechtsgüter höchstpersönlicher Art waren. Dies würde auch gelten, wenn nur eine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht kommt. Daran ändert es nichts, dass die Angriffe gegen die beiden Opfer in schneller Aufeinanderfolge erfolgt sind.

Die Revision trägt aber zutreffend vor, dass zwischen den Mordversuchen (oder einem von ihnen) und der räuberischen Erpressung nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit anzunehmen ist. An sich richtig führt das Schwurgericht unter Bezugnahme auf BGH NJW 1967, 60 aus, dass der versuchte Raub durch die Verurteilung wegen vollendeter räuberischer Erpressung abgegolten ist. Aus der angeführten Entscheidung folgt jedoch auch, dass vorliegend das Tun des Angeklagten gegenüber den beiden Opfern bei natürlicher Betrachtungsweise als jeweils eine Handlung angesehen werden muss. Die Schläge des Angeklagten mit dem Montiereisen sollten dazu dienen, die Wegnahme von Zivilkleidung zu ermöglichen (UA S. 18/21). Sie waren damit ein Mittel zur Begehung des in der räuberischen Erpressung aufgegangenen Raubversuchs und fielen zeitlich mit dem Beginn des eine natürliche Handlungseinheit bildenden Gesamtvorganges zusammen.

In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht

3.) zu beachten haben, dass der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht nur in den Gründen, sondern auch im Urteilsspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung zu verurteilen ist.

Dieser Begründung tritt der Senat bei.

SarstedtBorkerKersting
SchmittHerrmann