Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tateinheit bei Diebstahl und Urkundenfälschung im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 342/64
Datum
29.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen schwerer Diebstähle und Urkundenfälschungen ein; die Revision wurde verworfen. Streitpunkt war die Frage der Tateinheit/Tatmehrheit zwischen Diebstahl, Urkundenfälschung und Verkehrsverstößen. Der BGH bestätigte, dass fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem durch Wegfahren vollendeten Diebstahl in Tateinheit stehen kann, Diebstahl und Urkundenfälschung aber nicht allein dadurch zu Tateinheit gelangen, dass beide mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit stehen. Die getrennten Handlungen des Fahrens mit falschem Kennzeichen und des Vorzeigens der gefälschten Zulassungsurkunde begründen Tatmehrheit; die Verwendung des gefälschten Kennzeichens steht hingegen in Tateinheit mit Fahrverstößen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortgesetztes Fahren eines gestohlenen Fahrzeugs (durch Wegfahren) steht in Tateinheit mit dem Diebstahl des Fahrzeugs.

2

Die bloße gemeinsame Tateinheit zweier Handlungen mit einem dritten, schwächeren Delikt begründet nicht automatisch Tateinheit zwischen diesen beiden schwereren Delikten.

3

Die Urkundenfälschung durch Veränderung einer Zulassungsurkunde kann erst mit dem Gebrauchmachen (z.B. Vorzeigen gegenüber einer Kontrolle) vollendet sein.

4

Unterschiedliche Handlungen, wie die Benutzung eines gefälschten Kennzeichens und das Vorzeigen einer gefälschten Zulassungsurkunde, sind als voneinander geteilte Tathandlungen Tatmehrheit; sie fallen nicht zusammen, wenn sie nicht durch eine einzige Handlung zugleich bewirkt werden.

5

Das Führen/Benutzen eines Fahrzeugs mit gefälschtem Kennzeichen im öffentlichen Verkehr kann in Tateinheit mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs stehen, wenn der Gebrauch der gefälschten Urkunde gerade in dieser Benutzung besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. Juni 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Zimmermann Rudolf █████████ aus ███, geboren am ███████ 1928 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellte █████ ██ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. Juni 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die in dieser Sache nach dem 2. Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Einzelausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

II.

Bei Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge bedurften nur die Konkurrenzfragen der Erörterung. Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert sein konnte, haben sich aber auch dabei nicht ergeben.

1. Da der Angeklagte den Wagen Ford 17 M offenbar durch Wegfahren gestohlen hat, steht das (fortgesetzte) Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit diesem Diebstahl (BGHSt 18, 66, 69).

Daß die Strafkammer dies übersehen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Da sowohl Diebstahl als auch Urkundenfälschung schwerere Delikte sind als Fahren ohne Fahrerlaubnis, kann keine Tateinheit zwischen Diebstahl und Urkundenfälschung dadurch hergestellt werden, daß beide mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit stehen.

2. Im Ergebnis richtig ist es auch, daß die beiden Urkundenfälschungen zueinander in Tatmehrheit stehen, und daß eine von ihnen mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs in Tateinheit steht.

a) Zwar waren die beiden Urkundenfälschungen rechtlich bereits dadurch vollendet, daß der Angeklagte die Zulassungsurkunde änderte und das Kennzeichen verfälschte. Der Angeklagte hat aber von dem verfälschten Kennzeichen im Rechtsverkehr zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht, indem er den Wagen mit dem verfälschten Kennzeichen benutzte (BGHSt 18, 66, 71). Es ist auch zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er von der verfälschten Zulassungsurkunde im Rechtsverkehr zum Zweck der Täuschung Gebrauch gemacht hat, da er offenbar diese Urkunde dem kontrollierenden Polizeibeamten zugänglich gemacht hat. Beide Urkundenfälschungen waren erst durch dieses Gebrauchmachen tatsächlich beendet (BGHSt 5, 291, 293; BGH GA 1955, 245, 246).

Hätte der Angeklagte durch ein und dieselbe Handlung von beiden Urkunden Gebrauch gemacht, so stünden die Urkundenfälschungen miteinander in Tateinheit. Das Fahren mit dem falschen Kennzeichen einerseits, das Vorzeigen des gefälschten Zulassungsscheines andererseits sind aber zwei verschiedene Handlungen. Jedermann auf der Straße und damit auch der kontrollierende Polizeibeamte erhielt durch die bloße Benutzung des Wagens durch den Angeklagten die Möglichkeit der Einsicht in das gefälschte Kennzeichen, während das Gebrauchmachen von der Zulassungsurkunde nur darin bestehen konnte, daß der Angeklagte sie vorzeigte. Der Polizeibeamte konnte auch nicht mit einem Blick von dem außen am Wagen befindlichen Kennzeichen und der innen im Wagen befindlichen Zulassungsurkunde Kenntnis nehmen. Die Handlungen, durch die der Angeklagte die Kenntnisnahme der Polizeibeamten ermöglichte, fallen also in keinem Punkt zusammen.

b) Die durch Kennzeichenfälschung und Benutzung des gefälschten Kennzeichens begangene Urkundenfälschung steht in Tateinheit mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs, da, wie dargelegt, der Gebrauch der gefälschten Urkunde in der Benutzung des Wagens mit dem gefälschten Kennzeichen im öffentlichen Verkehr bestand. Daß die Strafkammer dies übersehen hat, beschwert den Angeklagten deshalb nicht, weil sie zu Unrecht Tateinheit zwischen der Verfälschung des Zulassungsscheines und dem Vergehen nach §§ 24, 25 StVG angenommen hat. Im Endergebnis ist der Angeklagte zu Recht wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt worden.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting