Revision: Aufhebung des Totschlagsurteils wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung (Notwehrfragen)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 341/83
- Datum
- 26.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen in den Urteilsgründen, die die Nachprüfbarkeit der Beweiswürdigung verhindern, führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Hauptverhandlung.
Zur Beurteilung von Notwehr und Putativnotwehr sind genaue Feststellungen darüber erforderlich, ob und in welchem Umfang der Angeklagte verfolgt oder bedroht worden ist; unklare oder widersprüchliche Zeugenaussagen sind aufzuklären.
Die Annahme eines Tötungsvorsatzes erfordert insbesondere dann nähere Feststellungen, wenn erhebliche Berauschung oder sonstige Umstände vorgetragen werden, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinflussen können.
Der Tatrichter muss bei widersprüchlichen oder mehrdeutigen Zeugenaussagen mögliche Deutungen darlegen und sich klar dazu verhalten, welche Tatsachen er für erwiesen hält und welche nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 30. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Thomas ███os ███, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 30. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Beweiswürdigung weist Widersprüche auf, die zur Aufhebung des Schuldspruchs führen mussten.
In der Auseinandersetzung mit dem Einwand des Angeklagten, er habe in Notwehr gehandelt, bemerkt der Tatrichter, der Zeuge █████████ habe „Bekundungen gemacht – Ruf des Angeklagten: ‚Kommt her, ich steche Euch ab!‘ –, die den Gedanken an eine Notwehrsituation des Angeklagten als geradezu abwegig erscheinen lassen“ (UA S. 8). An anderer Stelle der Urteilsgründe lässt der Tatrichter dagegen erkennen, dass er einen solchen Ruf des Angeklagten nicht für erwiesen, sondern nur für möglich hält; das Schwurgericht sieht „eine mögliche Erklärung“ für die Verfolgung des Angeklagten durch mehrere Zeugen in der Aussage des Zeugen █████████, nach der der Angeklagte gerufen hat: „Kommt her, ich stech Euch ab!“ (UA S. 5 bis 6). Der Senat kann die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht nachprüfen, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob der Tatrichter von dem drohenden Ausruf des Angeklagten überzeugt war oder nicht. Die Frage ist für den Schuldspruch von Bedeutung, weil die vom Tatrichter festgestellte Verfolgung des Angeklagten immerhin Hinweise auf eine Notwehrsituation oder doch jedenfalls auf die irrige Annahme solcher Verhältnisse gab.
Der Tatrichter wird in der erneuten Hauptverhandlung auch Gelegenheit haben, sich im Zusammenhang mit der von dem Zeugen █████████ mitgeteilten Bemerkung des Zeugen Horst ██████ „Dieser Idiot, wie konnte er sich nur mit einem Messer wehren!“ (UA S. 8) mit der naheliegenden Möglichkeit auseinanderzusetzen, dass der Zeuge Horst █████ von einem Angriff auf den Angeklagten gesprochen hat, gegen den sich dieser mit dem Messer gewehrt hat. Näherer Begründung wird sodann auch die Annahme des Tötungsvorsatzes, zumal hinsichtlich des Messerstichs auf den Zeugen █████████, bedürfen; der Angeklagte fühlte sich nach seiner „nicht zu widerlegenden“ Einlassung bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ „erheblich angetrunken, ‚wie auf den Kopf geschlagen‘“ (UA S. 17).
Schließlich wird es im Hinblick auf die Frage der Putativnotwehr auch notwendig sein, nähere Feststellungen darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemeint hat, er werde von mehreren Männern verfolgt. In dem angefochtenen Urteil heißt es zwar, der Angeklagte habe „nach seiner eigenen Einlassung von einer Verfolgung durch die Zeugen ███████, Horst ██████ und ███████ nichts bemerkt“ (UA S. 16); indessen machen die Urteilsgründe nicht deutlich, wie sich diese Interpretation der Einlassung des Angeklagten mit der Angabe des Tatrichters verträgt, der Angeklagte habe sich damit verteidigt, dass sich mindestens drei bis vier Personen „immer bedrohlicher von allen Seiten genähert und ihn umkreist“ hätten (UA S. 9).
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