Revision verworfen: Vereidigung, Beweiswürdigung und Geständnisse im Diebstahlsurteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 341/66
- Datum
- 23.08.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Zeuge des Verdachts der Teilnahme oder Begünstigung verdächtig ist, ist grundsätzlich eine Tatfrage; das Revisionsgericht prüft nur, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff verkannt hat.
Eine fehlerhafte Vereidigung einer Zeugin rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nicht, wenn die betreffende Zeugenaussage nicht maßgeblich für die Verurteilung ist und die Verurteilung auf anderen tragenden Beweismitteln (z. B. Geständnissen) beruht.
Das bloße Nichtanzeigen einer Tat durch eine Zeugin begründet allein keine Begünstigung; Begünstigung setzt weitergehende, das Verfolgen der Tat fördernde Handlungen oder Unterlassungen voraus.
Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene erneute Nachprüfung der Zeugenaussagen ersetzen; substanzlose Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unbeachtlich.
Die Nichterwähnung der Erwägung zu § 51 Abs. 2 StGB im Tenor ist nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer in ihren Entscheidungsgründen die Ablehnung mildernder Umstände deutlich begründet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. März 1966
Rubrum
5 StR 341/66 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Paul W ███ aus ████, dort geboren am 1. Juli 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: schweren Rückfalldiebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C——— ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten W gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. März 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 21. März 1966 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe durch Vereidigung der Zeugin ██ § 60 Nr. 3 StPO verletzt, dringt nicht durch. Ob ein Zeuge der Teilnahme oder Begünstigung verdächtig ist, ist grundsätzlich Tatfrage. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung den Rechtsbegriff des „Verdachts der Teilnahme oder Begünstigung“ verkannt hat.
Ob die Strafkammer dies getan hat, soweit sie die Zeugin ████████ auf ihre Aussage zum Fall des Einbruchsdiebstahls vom 14. Oktober 1965 vereidigt hat, kann dahinstehen. Wie das Urteil ergibt, beruhen seine Feststellungen zu diesem Punkt nicht auf der Aussage der Zeugin ███, sondern auf dem Geständnis des Angeklagten und des Mitangeklagten C.
Auf der Aussage der Zeugin █████████ beruht nur die Verurteilung des Angeklagten wegen des einfachen Diebstahls vom 30. August 1965. Eine irgendwie geartete Beteiligung oder Begünstigung der Zeugin bei dieser Straftat scheidet aber nach den Urteilsfeststellungen völlig aus. Von dieser Tat hat der Angeklagte der Zeugin nur eines Abends ohne äußeren Anlass erzählt. Darin, dass sie ihn nicht angezeigt hat, liegt keine Begünstigung.
II. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten. Die von ihm erhobenen Einzeleinwendungen greifen nur in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an. Ob die im Urteil getroffenen Feststellungen über Zeugenaussagen mit dem übereinstimmen, was über die Zeugenaussagen in der Sitzungsniederschrift steht, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (BGH NJW 1966, 63). Auch, dass die Strafkammer sich nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, ob die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB zu mildern sei, ist angesichts ihrer Ausführungen über die Ablehnung mildernder Umstände nicht zu beanstanden.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Kersting |