Revision gegen Freispruch wegen unsicherer Identifizierung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 339/97
- Datum
- 21.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung genügt kein absolutes Gewissheitsmaß; vielmehr reicht ein nach Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel ausschließt.
Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung; eingegriffen wird nur bei Widersprüchen, Unklarheiten, Lücken oder Verstößen gegen Denkgesetze bzw. gesicherte Erfahrungssätze.
Zur sicheren Identifizierung eines Täters durch Zeugenaussagen sind individualisierende, konkret beschreibbare Merkmale erforderlich; unspezifische Angaben genügen nicht zur Täterschaftsüberführung.
Beeinflussungstendenzen, jugendliche Unsicherheit oder mangelhafte Konkretisierung in Zeugenaussagen mindern deren Beweiskraft erheblich und können einen Freispruch rechtfertigen.
Fehlende corroborierende Indizien (z. B. Tatwaffe, Beute, übereinstimmende Haar-/Kleidungsmerkmale) und Widersprüche in Personenbeschreibungen können die Überzeugungsbildung des Tatrichters so begründen, dass ein Schuldspruch unzulässig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 10. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES – 5 StR 339/97 – URTEIL vom 21. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Staatsanwaltin [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Februar 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das aus der Sicht des Revisionsgerichts grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr., vgl. BGH StV 1994, 580; Senat, Urteil vom 8. November 1996 – 5 StR 365/96 –).
Einer Prüfung nach diesen Maßstäben hält das angefochtene Urteil stand.
a) Zum Aussehen der Täterin hat die Kammer festgestellt, dass diese mit einem Schal maskiert war, der „so um den Kopf gewickelt“ war, „dass nur noch die Augen und ein Teil der Haare frei waren“ (UA S. 2). Aufgrund der Aussagen der Zeuginnen M. und E. konnte sich das Tatgericht nicht von der Täterschaft der Angeklagten überzeugen:
Die Zeugin M. hat bei einer Einzelgegenüberstellung bei der Polizei „gemeint“, die Angeklagte „aufgrund der geschwollenen Hände, der Einstiche in den Händen und den Armen, der fiesen, gemeinen und stechenden Augen und des lässigen und coolen Verhaltens“ zu erkennen. „Hundertprozentig sicher gewesen sei sie jedoch nicht“. Die Kammer hat dazu ausgeführt, die Angaben der Zeugin zu den Augen der Täterin seien ohne weitere Konkretisierung „nicht dazu geeignet, den erforderlichen Bezug zur Angeklagten herzustellen“ (UA S. 4); ergänzend hat der Tatrichter darauf hingewiesen, es sei nicht auszuschließen, dass die 17-jährige Zeugin M., die einen „unreifen, weichen, verunsicherbaren und insgesamt leicht lenkbaren Eindruck“ (UA S. 5) gemacht habe, durch ihre Arbeitgeberin, die Zeugin H. (die den Hinweis auf die Angeklagte als Täterin gegeben hatte), beeinflusst gewesen sei.
Bei der Aussage der 13-jährigen Zeugin E. sind nach den Darlegungen der Strafkammer, soweit es um die Identifizierung geht, ebenfalls Unsicherheiten gegeben: Diese Zeugin, die der Täterin nur „wenige Sekunden in das Gesicht“ (UA S. 6) habe blicken können, habe zwar angegeben, sie habe die Angeklagte am Gesicht „d. h. den Augen, der Nase und dem Mund“ (UA S. 6) erkannt. Da die Zeugin jedoch keine individuellen Merkmale der Täterin habe angeben können, sei die Identifizierung nicht ausreichend nachgewiesen.
b) Wenn sich der Tatrichter bei dieser Sachlage von der Täterschaft der Angeklagten nicht überzeugen konnte, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal weitere Umstände dafür sprechen, dass eine andere Person und nicht die Angeklagte die Tat begangen hat: Die Haarfarbe der Angeklagten wies, entgegen der Beschreibung der Täterin durch mehrere Zeugen, weder einen Rotton noch eine rote Haarsträhne auf. Bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten wurden weder die Tatwaffe noch das erbeutete Geld noch sonstige belastende Gegenstände gefunden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände lässt die Gesamtwürdigung der Beweise nicht den Schluss zu, dass die Kammer an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hätte.
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Tepperwien |