Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprachen wegen unzureichender Strafzumessungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 339/75
Datum
15.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück ein. Zentral war, ob die Strafzumessungsgründe nach § 267 Abs. 3 StPO so darzustellen sind, dass eine Revisionsprüfung möglich ist. Der BGH hob Teile des Strafausspruchs auf und verwies die Sache zurück, da die Urteilsgründe keine ausreichende Überprüfbarkeit erlaubten; die weitergehende Revision eines Mitangeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat nach § 267 Abs. 3 StPO diejenigen Umstände anzugeben, die für ihn bei der Strafzumessung bestimmend waren; die Darstellung muss eine Überprüfbarkeit der rechtlichen Tragfähigkeit der Erwägungen ermöglichen.

2

Eine erschöpfende Darlegung aller Strafzumessungserwägungen ist nicht vorgeschrieben; erforderlich ist jedoch, dass das Revisionsgericht erkennen kann, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten ausgegangen ist.

3

Erstrecken sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe gleichermaßen auf Mitangeklagte und liegt gemeinschaftliches Handeln vor, so kann die Aufhebung nach § 357 StPO auch diese betreffen, jedoch nur insoweit, als dieselbe Tat gemeint ist.

4

Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen infolge fehlerhafter Strafzumessung kann zum Wegfall oder zur Neubildung der Gesamtstrafe führen und erfordert deshalb gegebenenfalls eine neue Entscheidung über die Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer I des Landgericht Osnabrück, 25. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den ████████ ████████ ██████, ███ ██ ██, 1950 ██ geboren am ██, aus ████, ███ ██ ██, den Maurer ██████, ███ geboren ██, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Juli 1975 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil der Großen Strafkammer I des Landgerichts in Osnabrück vom 25. Oktober 1974

1. soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, im Strafausspruch, 2. soweit es den Angeklagten █████ betrifft, in den Strafaussprachen zu Fall 2 (Diebstahl zum Nachteil ███████ ██), Fall 3 (Diebstahl zum Nachteil ███████) und zu Fall 4 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil ███ sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe jeweils mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten █████ zu entscheiden hat.

Gründe

Die Angriffe des Angeklagten █████ gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.

Dagegen können die Strafaussprachen keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist der Tatrichter verpflichtet, im Urteil diejenigen Umstände aufzuführen, die für ihn bei der Strafzumessung bestimmend waren. Dies bedeutet zwar nicht, dass eine erschöpfende Darstellung der Strafzumessungserwägungen vorgeschrieben ist. Doch muss dem Revisionsgericht jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden, zu überprüfen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Daran fehlt es hier. Es ist im Urteil lediglich ausgeführt: 'Bei der Strafzumessung hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass beide Angeklagten erheblich vorbestraft sind. Bei beiden Angeklagten liegen die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 17 StGB vor!' (UA S. 12). Danach werden die Einzelstrafen genannt.

Angesichts der Tatsache, dass die Strafzumessungsgründe bei dem Mitangeklagten ██████ gleichermaßen rechtsfehlerhaft sind, muss sich die (teilweise) Urteilsaufhebung auch auf ihn erstrecken, § 357 StPO. Dies kann allerdings nur den Strafausspruch in den Fällen betreffen, in denen beide Angeklagte gemeinschaftlich gehandelt haben, weil es im Übrigen an dem von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis der 'nämlichen Tat' fehlt (vgl. BGHSt 12, 335, 341). Die Aufhebung der drei Einzelstrafen hat ... den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge."

Dem tritt der Senat bei.

SarstedtFleischmannHorstkotte
SchmidtSchuster