Revision: Aufhebung der Strafaussprachen wegen unzureichender Strafzumessungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 339/75
- Datum
- 15.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat nach § 267 Abs. 3 StPO diejenigen Umstände anzugeben, die für ihn bei der Strafzumessung bestimmend waren; die Darstellung muss eine Überprüfbarkeit der rechtlichen Tragfähigkeit der Erwägungen ermöglichen.
Eine erschöpfende Darlegung aller Strafzumessungserwägungen ist nicht vorgeschrieben; erforderlich ist jedoch, dass das Revisionsgericht erkennen kann, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten ausgegangen ist.
Erstrecken sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe gleichermaßen auf Mitangeklagte und liegt gemeinschaftliches Handeln vor, so kann die Aufhebung nach § 357 StPO auch diese betreffen, jedoch nur insoweit, als dieselbe Tat gemeint ist.
Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen infolge fehlerhafter Strafzumessung kann zum Wegfall oder zur Neubildung der Gesamtstrafe führen und erfordert deshalb gegebenenfalls eine neue Entscheidung über die Gesamtstrafe.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer I des Landgericht Osnabrück, 25. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den ████████ ████████ ██████, ███ ██ ██, 1950 ██ geboren am ██, aus ████, ███ ██ ██, den Maurer ██████, ███ geboren ██, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Juli 1975 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil der Großen Strafkammer I des Landgerichts in Osnabrück vom 25. Oktober 1974
1. soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, im Strafausspruch, 2. soweit es den Angeklagten █████ betrifft, in den Strafaussprachen zu Fall 2 (Diebstahl zum Nachteil ███████ ██), Fall 3 (Diebstahl zum Nachteil ███████) und zu Fall 4 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil ███ sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe jeweils mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten █████ zu entscheiden hat.
Gründe
Die Angriffe des Angeklagten █████ gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
Dagegen können die Strafaussprachen keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist der Tatrichter verpflichtet, im Urteil diejenigen Umstände aufzuführen, die für ihn bei der Strafzumessung bestimmend waren. Dies bedeutet zwar nicht, dass eine erschöpfende Darstellung der Strafzumessungserwägungen vorgeschrieben ist. Doch muss dem Revisionsgericht jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden, zu überprüfen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Daran fehlt es hier. Es ist im Urteil lediglich ausgeführt: 'Bei der Strafzumessung hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass beide Angeklagten erheblich vorbestraft sind. Bei beiden Angeklagten liegen die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 17 StGB vor!' (UA S. 12). Danach werden die Einzelstrafen genannt.
Angesichts der Tatsache, dass die Strafzumessungsgründe bei dem Mitangeklagten ██████ gleichermaßen rechtsfehlerhaft sind, muss sich die (teilweise) Urteilsaufhebung auch auf ihn erstrecken, § 357 StPO. Dies kann allerdings nur den Strafausspruch in den Fällen betreffen, in denen beide Angeklagte gemeinschaftlich gehandelt haben, weil es im Übrigen an dem von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis der 'nämlichen Tat' fehlt (vgl. BGHSt 12, 335, 341). Die Aufhebung der drei Einzelstrafen hat ... den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge."
Dem tritt der Senat bei.
| Sarstedt | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |