Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schwerem Diebstahl verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 339/69
Datum
26.08.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einer Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls aus verschlossenen Kraftfahrzeugen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die rechtliche Würdigung des Tatrichters. Die Formulierung „wahrscheinlich“ zu der eingesetzten Öffnungsmethode beeinträchtigt die Feststellung der Verschlossenheit nicht. Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe in der Revision, die sich gegen die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung richten, sind grundsätzlich unzulässig und können als unzulässige Angriffe verworfen werden.

2

Zur Tatbestandsverwirklichung des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt die Feststellung, dass ein Kraftfahrzeug verschlossen war und der Täter es mit einem zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug (z. B. Nachschlüssel) öffnete; die Bezeichnung des eingesetzten Mittels als "wahrscheinlich" steht dem nicht entgegen.

3

Die bloße Behauptung einer möglichen Nichtverschlossenheit des Fahrzeugs erschüttert die tatrichterliche Feststellung der Verschlossenheit nicht, wenn das Urteil diese Verschlossenheit ausdrücklich feststellt.

4

Auf die zu einer Freiheitsstrafe erlittene Untersuchungshaft ist diese im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen (hier: Anrechnung soweit sie drei Monate übersteigt) anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 5. März 1969

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Facharbeiter Bernhard K. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1942 in HO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████████████████ in der Verhandlung,

Staatsanwalt ███████████████████ bei Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ aus ██ als Verteidigerin,

Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. März 1969 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 5. März 1969 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei.

Dies gilt auch für die Fälle II 7, 9 und 11 der Anklage, in denen die Strafkammer den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls verurteilt hat. Es heißt in den Urteilsgründen bei der Darstellung dieser Taten zwar, daß der Angeklagte die Kraftfahrzeuge, aus denen er stahl, „wahrscheinlich“ mit einem Nachschlüssel öffnete.

Damit bringt das Urteil aber nicht zum Ausdruck, daß der Angeklagte in diesen Fällen aus Fahrzeugen stahl, die möglicherweise gar nicht verschlossen waren. Das Urteil stellt bei jedem der genannten Fälle ausdrücklich fest, daß das Kraftfahrzeug verschlossen war. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte Schlüssel besessen hatte, die zur ordnungsmäßigen Öffnung der Fahrzeuge bestimmt waren, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Wort „wahrscheinlich“ bedeutet hiernach nur, daß der Angeklagte aus verschlossenen Kraftfahrzeugen stahl, die er nach der Überzeugung der Strafkammer mit einem der in § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB

genannten Werkzeuge – wahrscheinlich einem Nachschlüssel – öffnete.

Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

SchmidtSiemerHerrmann
SarstedtSchmitt