Revision wegen Durchsuchung: Freispruch aufgehoben, Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 338/85
- Datum
- 15.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Räume im Sinne des § 102 StPO sind alle tatsächlichen Räumlichkeiten, die ein Beschuldigter innehat, unabhängig davon, ob er Allein- oder Mitinhaber ist.
Eine Durchsuchung kann bei Gefahr im Verzuge auch ohne richterliche Anordnung und zeitweiligen Widerruf des Einverständnisses der Anwesenheit entspr. Mitwirkung durchzuführen sein; das Rückziehen der Zustimmung macht die Maßnahme nicht per se rechtswidrig.
Die unterbliebene Zuziehung von Zeugen nach § 105 Abs. 2 StPO verringert die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nur, wenn ihre Anwesenheit möglich und nicht durch die Dringlichkeit der Maßnahme gefährdet war.
Ob ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gerechtfertigt ist, richtet sich nach der Rechtmäßigkeit der konkreten Amtshandlung; bloße Einwände des Betroffenen gegen die Durchführung begründen noch nicht die Zulässigkeit körperlicher Gegenwehr.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 5. Februar 1985
Rubrum
5 StR 338/85
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Michael E aus ████, geboren am █ in ██ (Polen), wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus █████████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 5. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; auf die Verfahrensrüge braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
1. Gegen den Sohn des Angeklagten, Thomas ██, lief ein Ermittlungsverfahren wegen zahlreicher Serieneinbrüche, in dem dieser in Untersuchungshaft genommen worden war. Im Laufe dieses Verfahrens wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht Hildesheim die Durchsuchung mehrerer Wohnungen von Personen angeordnet, die als Hehler in Betracht kamen; die Wohnung des Angeklagten und seiner Ehefrau sowie des von ihrem Sohn bewohnten Zimmers erging nicht. Da aus dem Ermittlungszusammenhang die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten dennoch geboten erschien, beauftragte der Ermittlungsführer den als Zeugen vernommenen Kriminaloberkommissar ██████, diese Maßnahme durchzuführen. Gemeinsam mit der Kriminalhauptwachtmeisterin ███ begab sich der Zeuge ██████ zu der Wohnung des Angeklagten und unterrichtete die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin ███████████, über den Anlass seines Erscheinens sowie davon, dass das von ihrem Sohn Thomas innegehaltene Zimmer durchsucht werden solle. Die Zeugin war damit einverstanden. Dem betrunkenen, im Wohnzimmer sitzenden Angeklagten stellte sich der Zeuge als Kriminalbeamter vor und teilte auch ihm mit, aus welchem Grunde er erschienen sei. Der Angeklagte äußerte sich zwar missmutig, erhob gegen die Durchsuchung jedoch keine Einwände.
Nachdem der Zeuge ██████ mit der Durchsuchung des von Thomas ██ bewohnten Zimmers begonnen hatte, betrat der Angeklagte das Zimmer, schlug eine von dem Zeugen geöffnete Schublade zu und forderte beide Kriminalbeamte auf, die Wohnung zu verlassen. Da diese darauf nicht eingingen, sondern mit der Durchsuchung fortfuhren, behinderte der Angeklagte weiterhin die Amtshandlung der Beamten, verließ dann das Zimmer und kehrte mit einem etwa 30 cm langen Brotmesser zurück, verlangte noch einmal, dass die Durchsuchung abgebrochen werde, und „wirkte (dann) in einer im einzelnen nicht festgestellten Weise mit dem Messer auf den Zeugen ein ohne ihn damit zu treffen oder (ihm) eine Stich- oder Schnittverletzung beigebracht zu haben“ (UA S. 4).
Dem um sein Leben fürchtenden Zeugen gelang es, den Angeklagten beiseite zu stoßen und unversehrt die Wohnung zu verlassen. Da er in dem Verhalten des Angeklagten eine strafbare Handlung sah, ordnete er dessen Festnahme an und rief zu seiner Unterstützung eine Funkstreifenbesatzung mit den Zeugen ████████████ und █████ herbei. In deren Begleitung eröffnete er dem Angeklagten, dass er festgenommen sei. Der Angeklagte lehnte es ab, freiwillig zur Wache mitzukommen, und wehrte sich gegen den Zugriff der Beamten mit Schlagen und Tritten. Nach dem Einsatz von Reizgas und Schlagstock gelang es den Beamten, mit Hilfe einer Knebelkette den weiterhin Widerstand leistenden Angeklagten aus der Wohnung zu schaffen. Dieser wurde dabei erheblich verletzt.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte sich nicht strafbar gemacht habe, weil die von dem Zeugen ██████ vorgenommene Durchsuchung nicht rechtmäßig gewesen sei und der Angeklagte sich deshalb gegen diese Diensthandlung auch „mit dem Einsatz von Gewalt“ wehren durfte.
2. Die Annahme des Landgerichts, die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sei von dem Zeitpunkt an nicht mehr rechtmäßig gewesen, als der Angeklagte die Kriminalbeamten aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht übersieht, dass als rechtliche Grundlage für die Anordnung einer Durchsuchung nicht § 103 StPO, sondern § 102 StPO in Betracht kam. Der Zeuge ██████ hat nicht die Wohnung des Angeklagten, sondern nur das Zimmer seines Sohnes durchsucht, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eingeleitet und der wegen dieses Vorwurfs auch in Untersuchungshaft genommen worden war. Wohnungen und Räume im Sinne dieser Vorschrift sind alle Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig ob er Allein- oder Mitinhaber ist (Kleinknecht/Meyer StPO, 37. Aufl. § 102 Rn. 7). § 102 StPO verliert deshalb nicht seine Bedeutung als Eingriffsgrundlage, wenn Eltern Mitinhaber der tatsächlichen Herrschaft über Räumlichkeiten sind, die von ihrem Sohn bewohnt werden, der einer Straftat verdächtig ist. Der Zeuge ██████ kann als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzuge die ihm zunächst einverständlich gestattete Durchsuchung stillschweigend angeordnet haben, nachdem der Angeklagte sein Einverständnis zurückgezogen hatte und ihm damit die weitere Durchführung seiner für erforderlich gehaltenen Ermittlungshandlung unmöglich gemacht hatte. Dass der Zeuge zu diesem Zeitpunkt keine richterliche Anordnung mehr einholen konnte, ohne den Zweck der Durchsuchung zu gefährden, liegt angesichts des Verhaltens des Angeklagten nahe.
Dass der Zeuge ██████ bei dem Vollzug der Durchsuchung Formvorschriften verletzt hat, ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. Der Zeuge ██████ hatte allerdings entgegen § 105 Abs. 2 StPO keine Zeugen bei der Durchsuchung zugezogen. Dazu war er an sich verpflichtet, weil die Durchsuchung nicht in Anwesenheit eines Richters oder Staatsanwalts stattfand. Diese für den Vollzug einer Durchsuchung wesentliche Förmlichkeit lässt jedoch Ausnahmen zu. Das Gesetz verlangt eine Zuziehung nur, wenn sie möglich ist. Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu RGSt 55, 161, 165; BGH NJW 1963, 1461). Auf eine Zuziehung von Zeugen kann jedenfalls verzichtet werden, wenn die Durchsuchung, wie im vorliegenden Fall, zunächst im Einverständnis mit den anwesenden Betroffenen begonnen wird und sie später gegen ihren Willen beendet werden muss. In einem solchen Fall könnte durch den mit der Zuziehung der Zeugen eintretenden Zeitverlust der Erfolg der Durchsuchung in Frage gestellt werden (BayObLGSt 1979, 183 = JR 1981, [REDACTED]).
3. Mit der Aufhebung des Freispruchs entfällt auch die Grundlage für die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten nach § 2 StrEG.
| Fleischmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |
Zitiert von (5)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 3d B 296/17.O · 22.03.2017LDG NRW: Teilaufhebung wegen Unbestimmtheit der Beschlagnahmeanordnung
- Oberlandesgericht Köln · III-1 RVs 3/18 · 26.01.2018Revision im BtM-Besitz: Einwilligung in Wohnungsdurchsuchung und Wirkstoffmenge
- BFH · X R 7/22 · 31.01.2024BFH: Mindestanforderungen an Durchsuchungsbeschluss für Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 7 AO)
- LG · 12 Qs 77/23 · 06.12.2023Beschwerde gegen Durchsuchung des Zimmers eines erwachsenen Mitbewohners (§ 102 StPO)
- LG · 12 Qs 11/21, 12 Qs 12/21 · 31.03.2021Durchsuchung von Stadtratsfraktionsräumen wegen KunstUrhG-Verdachts unverhältnismäßig