Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafrahmenbestimmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 337/98
Datum
18.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten hatten Erfolg insoweit, als der Bundesgerichtshof den Strafausspruch wegen Übersehens der Strafrahmenmilderung des § 316a Abs. 2 StGB aufhob. Die Verurteilungen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und schwerer räuberischer Erpressung blieben in den Feststellungen bestehen. Die Sache wurde zur Neuentscheidung über die Strafen an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Beweiswürdigung zur Mittäterschaft hielt der Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein geplanter Überfall auf einen Kraftfahrer im Fahrzeug nach planmäßig herbeigeführtem Halt an einem verkehrsarmen Ort kann die Ausnutzung besonderer Verhältnisse des Straßenverkehrs im Sinne des § 316a Abs. 1 StGB erfüllen.

2

Die Annahme von Mittäterschaft kann auf naheliegenden Rückschlüssen aus glaubhaften Bekundungen des Opfers und aus dem Teilbesitz an der Beute bei kurzer zeitlicher Nähe zur Tat beruhen und bedarf keiner mutmaßlichen Spekulation.

3

Wird bei der Festsetzung des Strafrahmens eine einschlägige Strafrahmenmilderung übersehen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs nach § 349 Abs. 4 StPO, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Strafmaß anders ausgefallen wäre.

4

Bei einem bloßen Rechtsfehler in der Strafrahmenbestimmung sind die zugehörigen Feststellungen nicht nach § 353 Abs. 2 StPO aufzuheben; der neue Tatrichter kann auf der Grundlage der bisherigen rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen die Strafe innerhalb des zutreffenden Strafrahmens neu bemessen.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 3. April 1998

Rubrum

BESCHLUSS vom 18. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1998

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. April 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO jeweils im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat jeden der Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen haben mit der Sachrüge einen Teilerfolg zum Strafausspruch, weil das Landgericht die Strafrahmenmilderung des § 316a Abs. 2 StGB für den minder schweren Fall dieses Verbrechens durch das 6. StrRG – Herabsetzung der Höchststrafe auf zehn Jahre Freiheitsstrafe – übersehen hat (UA S. 16).

Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zur Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten I gelangt ist, beruht nicht auf Mutmaßungen, sondern auf naheliegenden Rückschlüssen aus den glaubhaften Bekundungen des Tatopfers zum Ablauf des Überfalls und aus dem Teilbesitz an der Beute bei der wenig später erfolgten Festnahme. Der geplante räuberische Angriff auf einen Taxifahrer im Fahrzeug, zudem wie hier nach planmäßig herbeigeführtem Halt an einem verkehrsarmen Ort, erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Strafenverkehrs (vgl. BGHR StGB § 316a Abs. 1 Strafenverkehr 7 m.w.N.). Da der Angriff mit der vollendeten schweren räuberischen Erpressung vertypt und nicht lediglich unternommen worden ist, hat sich die mildere tatbestandliche Fassung des § 316a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht zugunsten der Angeklagten ausgewirkt.

Das Landgericht hat im Rahmen der sonst rechtsfehlerfreien Strafzumessung wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB minder schwere Fälle der schweren rauberischen Erpressung und des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer angenommen. Der Senat kann danach nicht sicher ausschließen, dass die Strafen niedriger festgesetzt worden wären, wenn das Landgericht nicht rechtsfehlerhaft die Höchststrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt hätte, die sich aus § 316a Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. ergab.

Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bedarf es bei einem bloßen Rechtsfehler in der Strafrahmenbestimmung nicht. Der neue Tatrichter hat auf der Grundlage der bisherigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lediglich aus dem zutreffenden Strafrahmen die Strafen neu festzusetzen.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsNack