Revision verworfen wegen unzureichender Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 337/84
- Datum
- 22.05.1984
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss gemäß § 345 Abs. 2 StPO so abgefasst sein, dass der Verteidiger die Übernahme der vollen Verantwortung für die vorgebrachten Begründungen zum Ausdruck bringt.
Enthält die Revisionsbegründung lediglich Ausführungen oder Willensäußerungen Dritter (z.B. Vormund) und übernimmt der Verteidiger nicht die Verantwortung für deren Inhalte, genügt sie den formellen Anforderungen nicht.
Das Gericht kann die Revision als unzulässig verwerfen, wenn die in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form nicht eingehalten ist.
Substantiiertes, vom Verteidiger selbst getragenes Vorbringen ist erforderlich; bloße Wiedergabe oder Erläuterung der Auffassung Dritter ersetzt keine eigene Revisionsbegründung.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 27. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ aus ██, Wolfgang, dort geboren am ███ 1959, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1984
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. Januar 1984 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Verteidiger wendet sich in der Revisionsbegründung nur dagegen, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Dazu führt er aus: „Der Vormund des Angeklagten, sein Vater, ist der Auffassung, dass es keiner Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf. Er meint, dass der Angeklagte durch die seit April 1983 dauernde Untersuchungshaft so geläutert ist, dass dieser in Zukunft keinen Alkohol mehr zu sich nehmen wird.“ Diese Ansicht des Vormundes wird in den folgenden Sätzen näher erläutert. Die Rechtfertigungsschrift schließt mit dem Satz: „Sein Vormund traut dem Angeklagten zu, dass er diese Folgerung ziehen und sein künftiges Verhalten danach richten kann.“
Da hiernach anzunehmen ist, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für die Begründung des Revisionsantrages nicht übernehmen will, genügt diese nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form und ist deshalb unwirksam.
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