Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen unzureichender Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 337/84
Datum
22.05.1984
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten richtet sich ausschließlich gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; vorgetragen wird im Wesentlichen die Stellungnahme des Vormunds. Der Verteidiger überträgt die Argumentation weitgehend dem Vormund und übernimmt nicht die volle Verantwortung für die Begründung. Die Revisionsbegründung erfüllt damit nicht die Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO und die Revision wird als unzulässig verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung muss gemäß § 345 Abs. 2 StPO so abgefasst sein, dass der Verteidiger die Übernahme der vollen Verantwortung für die vorgebrachten Begründungen zum Ausdruck bringt.

2

Enthält die Revisionsbegründung lediglich Ausführungen oder Willensäußerungen Dritter (z.B. Vormund) und übernimmt der Verteidiger nicht die Verantwortung für deren Inhalte, genügt sie den formellen Anforderungen nicht.

3

Das Gericht kann die Revision als unzulässig verwerfen, wenn die in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form nicht eingehalten ist.

4

Substantiiertes, vom Verteidiger selbst getragenes Vorbringen ist erforderlich; bloße Wiedergabe oder Erläuterung der Auffassung Dritter ersetzt keine eigene Revisionsbegründung.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 27. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ aus ██, Wolfgang, dort geboren am ███ 1959, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1984

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. Januar 1984 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Verteidiger wendet sich in der Revisionsbegründung nur dagegen, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Dazu führt er aus: „Der Vormund des Angeklagten, sein Vater, ist der Auffassung, dass es keiner Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf. Er meint, dass der Angeklagte durch die seit April 1983 dauernde Untersuchungshaft so geläutert ist, dass dieser in Zukunft keinen Alkohol mehr zu sich nehmen wird.“ Diese Ansicht des Vormundes wird in den folgenden Sätzen näher erläutert. Die Rechtfertigungsschrift schließt mit dem Satz: „Sein Vormund traut dem Angeklagten zu, dass er diese Folgerung ziehen und sein künftiges Verhalten danach richten kann.“

Da hiernach anzunehmen ist, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für die Begründung des Revisionsantrages nicht übernehmen will, genügt diese nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form und ist deshalb unwirksam.

HorstkotteFuhrmannRebitzki
SchusterNiepel