Revision gegen Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 337/75
- Datum
- 09.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines minder schweren Falles des § 250 StGB ist erforderlich, dass das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Umstände deutlich vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle abweicht.
Der Tatrichter verletzt sein Ermessen nicht, wenn er trotz unbescholtener Vergangenheit eines Täters wegen der konkreten Lebensführung und der Tatumstände vom Regelstrafrahmen nicht abweicht.
Wortlaute des Urteils, die als scharfe Wertung erscheinen (‚auf großem Fuß gelebt‘), begründen nur einen Fassungsmangel, wenn sie sich zwanglos aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils erklären lassen und keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung darstellen.
Die unbescholtene Vorstraflosigkeit allein genügt nicht zwingend zur Bejahung eines minder schweren Falles; kurze Aufenthaltszeiten im Inland sind bei der Würdigung der Lebensführung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maler Samir ███ aus ████, geboren 1949 in [REDACTED] (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: u.a. – wegen räuberischen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] (Cl) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████████ aus ███ als Verteidigerin, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. März 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
I. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Juni 1975 dargelegt, weshalb die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch – soweit zulässig – offensichtlich unbegründet sind.
II. Auch der Strafausspruch ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Zu Unrecht erblickt der Generalbundesanwalt einen Ermessensmissbrauch darin, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint hat. Wie die Feststellungen ergeben, weicht das gesamte Tatbild (einschließlich aller subjektiven Umstände und der Persönlichkeit des Täters) vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Deshalb kann hier nicht davon gesprochen werden, der Tatrichter habe sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
2. Die Strafzumessungserwägungen des Urteils sind auch nicht durch unauflösbare Widersprüche oder durch andere Denk- oder sonstige Rechtsverstöße zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst.
a) Um einen bloßen Fassungsmangel handelt es sich bei der Bemerkung des Urteils, der Beschwerdeführer habe „auf großem Fuß“ gelebt (UA S. 22). Sie erklärt sich zwanglos aus den unmittelbar vorangehenden und unmittelbar folgenden Ausführungen des Landgerichts. Danach wird eine „unverschuldete Notlage“ des Angeklagten auch deshalb verneint, weil er sich nicht „wie Millionen inländischer Sozialhilfeempfänger“ eingeschränkt und so „den Anschluss an den nächsten Zahlungstermin“ gefunden, sondern vorher schon „die Unterstützung verbraucht“ hat. Diese Überlegungen sind rechtsirrtumsfrei.
b) Wie das Urteil ergibt, hat die Strafkammer den Angeklagten (uneingeschränkt) als „noch nicht vorbestraft“ angesehen. Nur deshalb ist gegen ihn die gesetzliche Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB verhängt worden (UA S. 23). Dass dieser Umstand allein dem Landgericht hier nicht ausgereicht hat, um vom Regelstrafrahmen abzugehen und einen minder schweren Fall anzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist keine den Angeklagten beschwerende „Ungleichbehandlung von ausländischen Straftätern“ darin zu finden, dass der Tatrichter die Unbestraftheit nicht nur ganz allgemein und uneingeschränkt beachtet, sondern zusätzlich die bisherige Lebensführung des Angeklagten in Deutschland gesondert gewürdigt und dabei hervorgehoben hat, der Aufenthalt im Gastlande sei zu kurz gewesen („erst wenige Wochen“), um aus der straffreien Führung hier „zur Annahme eines minder schweren Falles“ zu gelangen.
c) Mit Recht hat das Landgericht dem Angeklagten die Tatausführung vorgeworfen und dabei gesagt, er sei „gegen den Verkäufer B[REDACTED] in lebensgefährdender Weise“ vorgegangen. Dies wird durch die Feststellungen auf S. 8 UA bestätigt. Danach hat der Beschwerdeführer mit dem entwendeten Gerät so heftig „nach dem Kopf“ des „blitzschnell“ ausweichenden Verkäufers geschlagen, dass das – wegen der Ausweichbewegung – auf einem Regal aufprallende „Gehäuse des Radios erheblich beschädigt wurde“.
| Fleischmann | Sarstedt | ||
| Schmidt | Schuster |