Revision wegen unterbliebener Zeugenvorladung bei sexuellem Missbrauch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 336/85
- Datum
- 21.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist zulässig, wenn das Tatgericht namentlich bekannte und erreichbare Zeugen nicht vernimmt, deren Aussage zur Überprüfung entscheidungserheblicher Behauptungen geeignet ist (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Stützt sich die Beweiswürdigung wesentlich auf die Aussage des Opfers und liegen sonst nur schwache Indizien vor, muss das Gericht alle zumutbaren Möglichkeiten zur Tatsachenaufklärung nutzen, insbesondere sachdienliche Außenstehende vernehmen.
Das Unterlassen einer notwendigen Beweiserhebung lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Verteidigung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, wenn die Vernehmung zur Aufklärung der Sache erforderlich erscheint.
Bleibt die Vernehmung eines potenziell entlastenden Zeugen aus, beeinträchtigt dies die Glaubwürdigkeitsprüfung so erheblich, dass das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 10. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Manfred, geboren am █ 1950 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Mai 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.
Mit dieser Rüge macht die Revision geltend, die in den Urteilsgründen auf UA S. 8 genannte, namentlich bekannte und erreichbare Nachbarin könnte bekunden, dass die Aussagen der Zeugin Elvira F__ nicht zutreffen, wonach die benannte Nachbarin die Zeugin auf sexuelle Kontakte mit dem Beschwerdeführer angesprochen und auf entsprechende Wahrnehmungen des Zeugen S__ hingewiesen habe, woraufhin die Zeugin sich ihr offenbart habe. Mit Recht hält der Generalbundesanwalt dieses Vorbringen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für zulässig. Er führt zu der Rüge weiter aus:
„Die Nachbarin ist und war namentlich bekannt; es handelt sich um Frau ███████ ████████ G__straße Nr. 41 (s. Bl. 15, 25 R Bd. d. A.). Sie ist bisher nicht vernommen worden (vgl. Bl. 27 Bd. I d. A.). Angesichts der besonderen Schwierigkeiten in der hier gegebenen Beweislage, die sich aus der Person und dem Aussageverhalten des Opfers sowie daraus ergaben, dass belastende Indizien sonst nur aus den Angaben der Mutter und des Bruders des Opfers gewonnen werden konnten, hätte jede Möglichkeit der Überprüfung des Opfers genutzt und deshalb die Zeugin ████████, die als erste Außenstehende von der Belastung des Beschwerdeführers erfahren, sogar die Beschuldigung ausgelöst haben soll, vernommen werden müssen. Nach den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen konnte es nicht ohne Weiteres als unwahrscheinlich angesehen werden, dass die Nachbarin die Angaben des Opfers bestreiten würde. Dass die Verteidigung keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, rechtfertigte hier keine anderen Schlüsse.“
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil. Das Landgericht verwertet bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin F__ auch, dass ihre Anzeigebereitschaft gefördert worden sei, weil sie glaubte, in dem Zeugen S__ einen Augenzeugen für ihre Beschuldigungen gegen den Beschwerdeführer gefunden zu haben (UA S. 15).
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