Treffer
BGH Urteil

Revision: Herabstufung von vollendeter auf versuchte Unzucht mit einem Kinde und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 336/66
Datum
27.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht mit einem Kinde ein. Der BGH änderte im Fall 3 den Schuldspruch von vollendeter auf versuchte Unzucht und hob deshalb den Strafausspruch in Fall 3 sowie den Gesamtstrafen auf. Verfahrensrügen wurden als unzulässig oder unbegründet verworfen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn die Urteilfeststellungen einen nur versuchten Deliktstatbestand erkennen lassen und die Änderung nicht auf unzulässiger Beweiswürdigung beruht.

2

Eine vollendete Unzuchtshandlung erfordert mehr als das bloße Herausholen des Geschlechtsteils und die Aufforderung an das Kind; fehlende tatsächliche Berührung oder bewusstes Betrachten durch das Kind kann nur den Versuch begründen.

3

Revisionsrügen, die behaupten, es hätten weitere Ermittlungen stattgefunden sein müssen, sind unzulässig, wenn sie nicht konkret die Beweismittel benennen, die noch zu erheben gewesen wären.

4

Neue Tatsachen oder zeitliche Angaben, die im erstinstanzlichen Urteil nicht enthalten sind, können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. März 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maurergesellen Wolfgang B. aus Ho, dort geboren am █ 1931, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 1966

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 3 wegen versuchter (nicht wegen vollendeter) Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt wird,

2. im Strafausspruch im Fall 3 und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Verfahrensrügen

1. Die Rüge, die Strafkammer hätte zum Fall 2 aufklären müssen, ob es sich bei der Blutung der Marita aus dem Geschlechtsteil nicht etwa um eine Menstruationsblutung gehandelt habe, ist unzulässig, da sie nicht die Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen müssen. Darauf, dass vernommene Zeugen nicht zu diesem Punkt befragt worden wären, könnte die Revision überdies nicht gestützt werden, da das Revisionsgericht nicht zu beurteilen vermag, ob dies nicht geschehen ist.

2. Falls die Rüge, das Gericht habe sich mit den örtlichen Verhältnissen nicht ausreichend vertraut gemacht, bedeuten soll, dem Gericht hätte sich eine Ortsbesichtigung aufdrängen müssen, ist sie unbegründet. Sie stützt sich nämlich auf Zeitangaben, die im Urteil nicht enthalten sind, auch nicht in der dort wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten. Derartige neue Tatsachen vermag aber das Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen.

Sachrüge

I.

1. Die Einzelausführungen der Revision zum Schuldspruch greifen nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung an.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt aber, dass es im Fall 3 noch nicht zu einer vollendeten Unzuchtshandlung gekommen ist. In diesem Fall hat nach den Feststellungen der Angeklagte Marita, als er allein mit ihr in der Wohnung war, auf ein Sofa gezogen, hat seinen Geschlechtsteil herausgeholt und das Kind aufgefordert, sein Glied anzufassen und daran zu reiben. Es ist aber nicht dazu gekommen, weil es in diesem Augenblick klingelte.

In diesem Verhalten des Angeklagten liegt nicht, wie die Strafkammer ohne nähere Begründung annimmt, eine vollendete, sondern nur eine versuchte Unzuchtshandlung. Da weder der Angeklagte das Kind noch dieses den Angeklagten unzüchtig berührt hat, hätte eine vollendete Unzuchtshandlung nur darin liegen können, dass das Kind den Geschlechtsteil des Angeklagten geflissentlich betrachtet hätte. Davon kann bei der Sachlage keine Rede sein. Nach Überzeugung des Revisionsgerichts ist es ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er in der Hauptverhandlung erster Instanz darauf hingewiesen worden wäre, dass in diesem Fall Versuch in Betracht komme. Deshalb konnte der Senat den Schuldspruch von sich aus ändern.

3. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 3 musste zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall und des Gesamtstrafausspruchs führen. Dass die Strafhöhe in den übrigen Fällen durch die Verurteilung in Fall 3 beeinflusst ist, erscheint ausgeschlossen. Im Fall 1 ist das schon deshalb unmöglich, weil die Strafkammer in diesem Fall auf die gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt hat. Die Strafzumessungsgründe im Fall 2 sind ausschließlich auf die besonderen Umstände dieses Falls abgestellt.

4. Soweit die Revision Einzelausführungen gegen den Strafausspruch macht, verkennt sie, dass es dem Gericht nicht verwehrt ist, im Rahmen der Strafzumessung ergänzende tatsächliche Feststellungen zu treffen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die von der Aufhebung nicht betroffen sind, zu verlesen. In das Urteil brauchen sie nicht aufgenommen zu werden.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSiemer