Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft durch Gegenwart bei bereits formell vollendetem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 33/65
Datum
02.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen gemeinschaftlichen Taschendiebstahls ein. Streitpunkt war, ob seine Gegenwart und sein Beistand als Mittäterschaft zu werten sind, obwohl der Diebstahl formell vollendet war. Der BGH verwarf die Revision und bestätigte die tatrichterliche Beweiswürdigung: Beteiligung nach formeller Vollendung, aber vor tatsächlicher Beendigung kann Mittäterschaft begründen. Außerdem wurden die gewährten Anrechnungen von Untersuchungshaft geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur dann zu beanstanden, wenn sie Rechtsfehler enthält oder die gezogenen Schlüsse den Denkgesetzen widersprechen; bloße andere Würdigungsalternativen rechtfertigen die Revisionsverwerfung nicht.

2

Mittäterschaft kann auch dann vorliegen, wenn sich die Beteiligung auf eine Zeit nach der formellen Vollendung der Tat, jedoch vor ihrer tatsächlichen Beendigung erstreckt.

3

Die bloße Gegenwart und hierdurch geleisteter Beistand eines Beteiligten können als Beitrag zur Tatausführung gewertet werden und zur Mittäterschaft führen.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Vorinstanz den Schuldspruch mit denkgesetzlich möglichen Schlussfolgerungen trägt und keine prozessualen Rechtsverletzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Portier Karl ██ aus H__, dort geboren am █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: ██ u. a. wegen gemeinschaftlichen Taschendiebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. September 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 22. September 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeschlossen und daher unbeachtlich.

II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

Die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die von ihm gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich.

Mit Recht sieht auch die Strafkammer in dem festgestellten Verhalten des Angeklagten eine Mittäterschaft beim Diebstahl. Wenn es bei der rechtlichen Würdigung heißt, „der Angeklagte“ habe „vor der Beendigung des Diebstahls, nämlich spätestens während der Wegnahmehandlung, dem ██████ durch seine Gegenwart Beistand geleistet“, so ist damit offensichtlich der Beistand gemeint, den der Angeklagte nach Seite 19 UA dadurch geleistet hat, dass er sich an den schreienden Einreden auf ██████ beteiligte, als dieser sein Geld zurückverlangte.

Zu diesem Zeitpunkt war allerdings der Diebstahl bereits formell vollendet. Das hindert aber nicht, den Beitrag des Angeklagten noch als Mittäterschaft beim Diebstahl zu werten; Mittäterschaft ist auch in der Form möglich, dass jemand sich an einer Tat beteiligt, die bereits rechtlich vollendet, aber tatsächlich noch nicht beendet ist. Der Diebstahl war tatsächlich so lange noch nicht beendet, als der frühere Mitangeklagte ████████ sich noch in unmittelbarer Nähe des Bestohlenen befand und seine Beute gegen das Verlangen des Bestohlenen nach Wiederherausgabe verteidigen musste.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSiemer
KoffkaSchmitt