Revision gegen Strafausspruch wegen einfacher Brandstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 33/64
- Datum
- 18.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB begründet eine Strafmilderung nur, wenn sie nicht ausschließlich auf selbstverschuldetem Alkoholmissbrauch beruht.
Erheblicher, dem Täter zurechenbarer Alkoholmissbrauch kann bei der Strafzumessung als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.
Die Annahme, dass eine Kammer eine Milderungsmöglichkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB nicht erwogen habe, ist ausgeschlossen, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Möglichkeit geprüft und aus prozessualen oder materiellen Gründen verworfen wurde.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Angriffe gegen die Strafzumessung in den Urteilsgründen ausreichend begründet und rechtsfehlerfrei beantwortet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 4. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landarbeiter Horst G. ██ aus ██ ███, geboren ████████████ 1939 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen einfacher Brandstiftung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 4. November 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 4. November 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die mit der Sachrüge vorgetragenen Angriffe gegen die Strafzumessung sind unbegründet.
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 308 Abs. 2 StGB bejaht und gegen den Angeklagten wegen einfacher Brandstiftung eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren verhängt und hierbei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im Laufe der letzten Jahre immer mehr dem Alkohol zum Opfer gefallen war. Wie die Revision zutreffend vorträgt, hat das Landgericht außerdem festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB im Augenblick der Tat bei dem Angeklagten vorgelegen haben, weil „durch den genossenen Alkohol seine Einsichts- und Willensfähigkeit noch erheblich beeinträchtigt“ war. Die Strafkammer hatte daher nach § 51 Abs. 2 StGB die Möglichkeit, die Strafe (weiterhin) nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs (§ 44 Abs. 3 StGB) zu mildern. Der Revision ist weiterhin zuzugeben, dass die Strafkammer nicht ausdrücklich gesagt hat, sie wolle von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen.
Hieraus kann jedoch nicht, wie es die Revision unter Berufung auf RG JW 1935, 3379, 5380 darzutun will, geschlossen werden, die Strafkammer habe die Möglichkeit einer Milderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB überhaupt nicht erwogen. Die Urteilsgründe ergeben klar, dass die Strafkammer eine (weitere) Strafmilderung wegen der durch Alkoholmissbrauch herbeigeführten verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei verneint hat. Das Landgericht hat nämlich bei Anwendung des sich aus § 308 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmens strafschärfend dem Beschwerdeführer den „erheblichen Alkoholmissbrauch“ angerechnet, „dem sich der Angeklagte nicht nur schon seit geraumer Zeit hingab, sondern der letzten Endes auch zu seiner verwerflichen Tat führte“.
Das ist nicht zu beanstanden (s. BGH VRS Bd. 5, 283) und erhellt gleichzeitig, dass nach Ansicht der Strafkammer eine Milderung aus §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB nicht in Frage kam. Denn die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beruhte nur auf dem Alkoholmissbrauch vor der Tat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Koffka | Sarstedt | Kersting | |||
| Siemer | Schmitt |