Teilweise Einstellung nach §154 StPO; Revisionen wegen Totschlags vom BGH verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 335/94
- Datum
- 13.07.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatsanwaltschaft kann die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich bestimmter Beschuldigungen nach §154 Abs. 2 StPO beantragen, und das Gericht kann dem Antrag entsprechen, wenn die Verfolgung dieser Nebenvorwürfe entbehrlich ist.
Eine Teileinstellung des Verfahrens nach §154 Abs. 2 StPO berührt nicht notwendigerweise die Wirksamkeit einer gegen den Angeklagten bereits verhängten Jugendstrafe, sofern die Einstellung nur Nebenvorwürfe betrifft.
Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine aufhebungs- oder änderungsbedürftigen Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung ersichtlich sind.
Das Revisionsgericht entscheidet über die Kosten des Rechtsmittels; es kann von der Auferlegung der Kosten absehen, zugleich jedoch anordnen, dass der Angeklagte die durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. Dezember 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juli 1994 in der Strafsache gegen
1. Dejan T, geboren am ███ 1972 in [REDACTED], 2. Miroslav [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1961 in [REDACTED],
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1994
Tenor
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, als dem Angeklagten ███ eine Sachbeschädigung vorgeworfen wird.
2. Die Revisionen der Angeklagten T und [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte [REDACTED] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten T die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Er hat jedoch die durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
5. Die Teileinstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten T bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Juni 1994 ohne Einfluss auf die gegen diesen Angeklagten verhängte Jugendstrafe.
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