Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Unzucht mit einem Kinde – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 335/66
Datum
27.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen in einem Verfahren wegen Unzucht mit einem Kind auf. Das Urteil lässt unklar, in welchen Gelegenheiten und in welchem Zusammenhang die tatrelevanten Berührungen erfolgt sind. Mangels genauer Darstellung kann nicht geprüft werden, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale oder ein Rechtsirrtum ausgeschlossen sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Kindes wird empfohlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 StGB) sind genaue Feststellungen über Art, Zeitpunkt und Umstände der tatrelevanten Handlungen erforderlich, damit sich objektiv beurteilen lässt, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

2

Fehlen konkrete Angaben dazu, ob Berührungen etwa im Rahmen von Spielen oder außerhalb solcher Zusammenhänge erfolgten, können aus den Feststellungen keine verallgemeinerbaren Schlüsse auf eine sexuelle Motivation oder auf das Vorliegen eines Tatbestands gezogen werden.

3

Unzureichende Feststellungen verhindern auch die Prüfung, ob der Täter sich in einem Rechtfertigungs- oder Rechtsirrtum befand, sodass eine Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Feststellung geboten ist.

4

Bei Verfahren, in denen das Kind die alleinige Belastungszeugin ist und der Beschuldigte unbescholten erscheint, kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes sowie die Vernehmung sonstiger in Frage kommender Zeugen geboten sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. Februar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Gustav G. ██ aus HOW, geboren am █ 1904 in BOO (Posen), wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus █████████ als Verteidiger, █████████████████ ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Februar 1966 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um den Schuldspruch zu begründen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seit dem Winter 1964/65 bis Juni 1965 in mehreren Fällen an den bedeckten und teils auch an den unbedeckten Geschlechtsteil der fünfjährigen Astrid gefasst.

Soweit es sich nicht um die Fälle handelt, in denen der Angeklagte dem Kinde, das auf die Toilette gehen wollte, die Hosen heruntergezogen hat, sagt das Urteil nichts darüber, bei welchen Gelegenheiten und in welchem Zusammenhang diese Griffe erfolgt sind. Das festzustellen, war aber in diesem Fall besonders erforderlich. Astrid ist jahrelang bei dem Angeklagten und seiner Ehefrau ein- und ausgegangen und hat mit ihnen gespielt. Das Urteil enthält nichts darüber, ob die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen anlässlich von Spielen, insbesondere etwa von Toben oder Rangeln, geschehen sind, oder völlig außerhalb eines solchen Zusammenhangs. Ohne solche näheren Darlegungen lässt sich aber schon objektiv nicht beurteilen, ob die Handlungen des Angeklagten, die das Urteil an einer Stelle als feste und schmerzhafte Berührung bezeichnet, an anderer Stelle als ein Betasten, den Tatbestand des § 176 StGB erfüllen; vor allem aber lässt sich nicht beurteilen, ob die Darlegungen des Urteils, bei der Art, in der der Angeklagte die Merkmale des objektiven Tatbestandes erfüllt habe, scheide eine andere als geschlechtliche Motivation für sein Handeln aus, rechtsirrtumsfrei sind.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes herbeizuziehen mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Angeklagten um einen völlig unbescholtenen Mann handelt, Astrid praktisch die alleinige Belastungszeugin ist und sie vor ihrer Vernehmung durch die Polizei von ihrer Mutter und ihrer Großmutter vernommen worden ist und, wie die Strafakten Bl. 3 R ergeben, auch noch von einem Bekannten der Familie Heißenberg, dessen Name in den Akten nicht genannt wird. Auch ihn zu hören, dürfte unter Umständen zweckmäßig sein.

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaBorker