Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anwendung des § 31 Nr.1 BtMG bei Benennung von Mittätern – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 334/85 (alts: 5 StR 811/84)
Datum
18.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts wegen eines Vergehens nach dem BtMG. Der BGH gab der Revision mit Sachrüge statt und hob das Urteil auf, weil die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 Nr.1 BtMG verkannt hatte. Der Senat stellte klar, dass auch die Nennung von Mittätern/Gehilfen den Vorteil des § 31 Nr.1 BtMG begründen kann. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorteil des § 31 Nr.1 BtMG kann gewährt werden, wenn der Beschuldigte durch seine Aussage die Tatbeteiligung anderer Personen aufdeckt, insbesondere wenn er Mittäter oder Gehilfen benennt.

2

Die Anwendbarkeit des § 31 Nr.1 BtMG ist nicht darauf beschränkt, dass nur Tatteile aufgedeckt werden, an denen der Beschuldigte selbst nicht beteiligt war.

3

Erweist sich in der Revision, insbesondere durch eine erfolgreiche Sachrüge, dass eine Strafkammer § 31 Nr.1 BtMG fehlerhaft angewandt hat, kann das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.

4

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Nr.1 BtMG sind die tatsächlichen Auswirkungen der Aussage auf die Aufklärung der Tat und die Benennung weiterer Tatbeteiligter zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 6. Februar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Großhandelskaufmann Klaus-Heiko █████, geboren am █████ 1952 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Juni 1985 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision dringt mit einer Sachrüge durch, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt.

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht als erfüllt angesehen hat. Nach den getroffenen Feststellungen „ist der Umfang der Tat des Beschuldigten Thürsam durch die Aussage des Angeklagten aufgedeckt worden“. Dies liege „aber nur im Rahmen des Tatbeitrages (i.S.d. § 31 Nr. 1 BtMG) des Angeklagten“ (Seite 4 UA).

Ein Angeklagter kann jedoch den Vorteil des § 31 BtMG nicht nur erlangen, wenn er wesentlich dazu beiträgt, dass Teile der Tat aufgedeckt werden, an denen er selbst nicht in strafbarer Weise beteiligt war, sondern gerade auch dann, wenn er Mittäter oder Gehilfen (Lieferanten und Abnehmer) benennt und die Aufdeckung deren Tatbeteiligung ermöglicht (BGH NStZ 84, 414). Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.

Für die neue Entscheidung wird auf BGHSt 24, 274 verwiesen.

FleischmannHerrmannNiepel
HorstkotteRebitzki