Treffer
BGH Urteil

Verwerfung der Revision wegen Hehlerei; Wiedereinsetzung nach §44 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 334/64
Datum
25.08.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Verurteilungsurteil wegen Hehlerei ein; die Revisionsbegründung kam verspätet beim Landgericht ein und der Angeklagte wurde auf Antrag nach §44 StPO wiedereingesetzt. In der Sache blieb die Revision ohne Erfolg: Angriffe auf den inneren Tatbestand sind offensichtlich unbegründet, und auch die Einwände zur Strafzumessung sowie zur fehlenden Antragstellung nach §267 Abs.3 StPO führen nicht zur Aufhebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine verspätet eingebrachte Revisionsbegründung, die auf einem Versehen des Verteidigers beruht, kann als unabwendbarer Zufall i.S.d. § 44 StPO gelten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.

2

Eine Revision, die lediglich die Feststellungen zum inneren Tatbestand angreift, ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die beanstandeten Feststellungen durch die Urteilsgründe getragen werden.

3

Das Unterbleiben eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags nach § 267 Abs. 3 StPO begründet nicht automatisch einen aufhebungswürdigen sachlich-rechtlichen Mangel; ein solcher Mangel setzt nahe liegendes Übersehen der Prüfung der Anwendbarkeit der §§ 23 ff. StGB voraus.

4

Ergeben die Verhandlungsniederschrift und die Entscheidungen der Kammer, daß Vorstrafen erörtert wurden und die Strafaussetzung bei Mitangeklagten geprüft wurde, so kann daraus geschlossen werden, daß die Kammer dem Betroffenen die Vergünstigung des § 23 StGB versagt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Händler Dieter ████████ aus █████, dort geboren am ██████████ 1937, Sachbezeichnung: ██ u. a. wegen Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Die Revisionsbegründung des Angeklagten ██████ ist durch ein Versehen seines Verteidigers verspätet beim Landgericht angebracht worden. Das ist für den Beschwerdeführer ein unabwendbarer Zufall (§ 44 StPO). Der Senat setzt ihn daher auf seinen Antrag wieder in den vorigen Stand ein.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Soweit das Rechtsmittel den Schuldspruch bekämpft, wendet es sich nur gegen die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand und ist insoweit offensichtlich unbegründet.

2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe bleiben erfolglos.

Die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO ist entgegen dem Vorbringen der Revision nicht verletzt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Beschwerdeführer nicht beantragt, eine etwaige Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Der Generalbundesanwalt ist aus sachlich-rechtlichen Gründen der Auffassung, der Strafausspruch sei insoweit aufzuheben, als dem Angeklagten [REDACTED] keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.

Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, dass auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 267 Abs. 3 StPO nicht gegeben sind – nämlich ein Antrag auf Aussetzung in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist –, ein zur (teilweisen) Aufhebung führender sachlich-rechtlicher Mangel vorliegen kann. Das ist denn der Fall, wenn es naheliegt, dass der Tatrichter es übersehen hat, die Anwendbarkeit der §§ 23 ff. StGB zu prüfen (vgl. BGHSt 6, 68, 69).

Den dahingehenden Verdacht teilt der Senat jedoch nicht. In der Hauptverhandlung sind die „Vorstrafen“ des Beschwerdeführers „erörtert und anerkannt“ worden (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 18. Februar 1964 Bd. V Bl. 89 Rs. d. A.). Weiterhin hat sich die Strafkammer bei den Übrigen wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten ausdrücklich mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung befasst. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass sie dem Beschwerdeführer die Vergünstigung des § 23 StGB wegen eines Hindernisses gemäß Absatz 3 aaO versagt hat.

Schmitt Bundesrichter

Siemer Dr. Koffka ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

SiemerKersting
Börker