Aufhebung des Strafausspruchs: Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 333/97
- Datum
- 23.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche Anhaltspunkte für einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, verpflichten den Tatrichter zur Prüfung, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist.
Unterlässt das Urteil die Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB trotz entsprechender Feststellungen, leidet der Rechtsfolgenausspruch an einem Darstellungs- oder Prüfungs‑mangel und ist im Umfang dieses Mangels aufzuheben.
Ist nicht auszuschließen, dass bei Anordnung der Unterbringung die Freiheitsstrafe niedriger bemessen worden wäre, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung nach § 64 StGB sind frühere einschlägige Verurteilungen, gesteigerter Alkoholkonsum und erfolglose Entwöhnungsversuche als relevante Anhaltspunkte zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Januar 1997
Rubrum
- 5 StR 333/97 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieb.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel zum Rechtsfolgenausspruch, weil sich das Landgericht nicht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) auseinandergesetzt hat.
Nach den Urteilsfeststellungen bestand zur Erörterung Anlass: Der Angeklagte verstärkte ab 1993 seinen Alkoholkonsum (UA S. 4). Ende 1995 nahm er an einer Entwöhnungstherapie der Anonymen Alkoholiker teil, die er nach drei Monaten wieder abbrach (UA S. 8). Der Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits wegen unter Alkoholeinfluss begangener Straftaten verurteilt worden; auch die diesem Verfahren zugrundeliegende Straftat beging der Angeklagte in stark alkoholisiertem Zustand.
Darüber hinaus hat er selbst eingeräumt, „dass er mit dem Alkohol Probleme habe“ (UA S. 15). Diese Umstände hätten den Tatrichter zur Prüfung veranlassen müssen, ob beim Angeklagten ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vorliegt und gegebenenfalls die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge dieses Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Da der Senat nicht ausschließen kann, dass die ausgesprochene Strafe bei Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB niedriger bemessen worden wäre, ist das Urteil auch im Strafausspruch aufzuheben.
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