Totschlag: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Prüfung des § 213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 333/72
- Datum
- 12.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt das Tatgericht in den Urteilsgründen die Prüfung, ob ein nach § 213 StGB milderer Strafrahmen anzuwenden ist, und deuten die Feststellungen auf eine solche Möglichkeit hin, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Tatsächliche Feststellungen, die den Tatentschluss als spontane ‚innere Explosion‘ beschreiben, können für die Anwendung eines milderen Strafrahmens nach § 213 StGB rechtserheblich sein.
Vorstrafen oder Verurteilungen, die nach den Vorschriften des BZRG (§§ 49 Abs. 1, 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 61 BZRG) nicht in das Zentralregister einzutragen sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.
Die Revision ist nur insoweit begründet, als sie zeigt, dass in den Urteilsgründen für die Strafzumessung wesentliche Erwägungen fehlen; rein verfahrensrechtliche oder nicht substantiiert dargelegte Rügen sind unbegründet.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lübeck, 15. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Betonbauer Heinrich ███ aus ███, geboren am ██ 1935 in ██, Kreis ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt von ███ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 15. Dezember 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
Die Verfahrensbeschwerden sind, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet.
Das gilt auch für die sachlichrechtlichen Einzelangriffe. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Dagegen kann der Strafausspruch aus folgenden Gründen nicht aufrechterhalten werden:
Es ist zu besorgen, dass das Schwurgericht die Anwendbarkeit des in § 213 StGB vorgesehenen milderen Strafrahmens nicht geprüft hat. Die Urteilsgründe schweigen nämlich hierzu, obwohl ausdrücklich festgestellt wird, dass der Tatentschluss eher die Konsequenz einer Art „innerer Explosion“ als die Folge längerer Überlegungen gewesen sei (UA S. 43).
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die in den Urteilsgründen angeführten früheren Straftaten und Verurteilungen des Angeklagten ihm nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, weil sie nicht in das Zentralregister zu übernehmen sind (§§ 49 Abs. 1, 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 61 BZRG).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Bundesrichter Schmidt ist beurlaubt und kann nicht unterschreiben.
| Siemer | Fleischmann | ||
| Herrmann | Schuster |